Prüferin: Wann muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen und welche Grundfrage ist dabei zu Beginn zwingend zu klären?
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Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend durchzuführen; sie muss also abgeschlossen sein, bevor Beschäftigte die Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Zu Beginn hat der Arbeitgeber festzustellen, ob überhaupt eine Gefahrstofftätigkeit vorliegt, also ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Erst wenn dies bejaht wird, ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und darauf aufbauend Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.
Examens-Tipp: Starte in der Prüfung immer mit der zeitlichen Einordnung („vor Aufnahme der Tätigkeit“) und der Einstiegsfeststellung („werden Gefahrstoffe verwendet/entstehen/freigesetzt?“). Das ist die saubere Tür, um anschließend strukturiert zu den Prüfaspekten und Schutzmaßnahmen überzuleiten.
Frage 2
Prüferin: Welche Informationsquellen muss der Arbeitgeber für eine belastbare Gefährdungsbeurteilung heranziehen, und wie ist vorzugehen, wenn zu einem Stoff wesentliche Daten fehlen?
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Der Arbeitgeber muss die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen proaktiv beschaffen und vorhandene Daten aus unterschiedlichen Quellen berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere:
Lieferanteninformationen, vor allem Sicherheitsdatenblätter
Informationen des Veranlassers/innerbetriebliche Erkenntnisse
öffentlich zugängliche Quellen und der aktuelle Stand der Erkenntnisse
Wenn wesentliche Daten fehlen, muss die Beurteilung dennoch erfolgen; dann ist im Zweifel vom schlimmsten Fall auszugehen und es sind vergleichbare, risikoreiche Eigenschaften zu unterstellen. Bei innerbetrieblich hergestellten oder nicht klassifizierten Stoffen ist eine eigene Einstufung/Bewertung erforderlich.
Examens-Tipp: Merke dir den Dreiklang: Lieferant (SDB) – Betrieb/Veranlasser – öffentlich. Wenn Daten fehlen, sag explizit „worst case annehmen“; das zeigt, dass du das Vorsorgeprinzip in der Gefährdungsbeurteilung verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche zentralen Prüfaspekte muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstofftätigkeiten systematisch berücksichtigen?
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In der Gefährdungsbeurteilung sind alle relevanten Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Zentrale Prüfaspekte sind insbesondere:
gefährliche Eigenschaften der Stoffe/Gemische
Lieferanteninformationen und Sicherheitsdatenblätter
Art, Ausmaß und Wege der Exposition (inkl. vorhandener Messergebnisse)
Möglichkeiten der Substitution durch weniger gefährliche Stoffe/Verfahren
Arbeitsbedingungen, Verfahren, Arbeitsmittel und verwendete Mengen
einschlägige Grenzwerte/Konzentrationen
Wirksamkeit bestehender und geplanter Schutzmaßnahmen
tätigkeitsbezogene Kenntnisse, z.B. aus arbeitsmedizinischer Vorsorge und Biomonitoring
Die Bewertung hat den aktuellen Erkenntnisstand und verfügbare Daten zu berücksichtigen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert wie eine Checkliste: Stoffeigenschaften/SDB → Exposition → Substitution → Bedingungen/Mengen → Grenzwerte → Wirksamkeit Maßnahmen → arbeitsmedizinische Erkenntnisse. Das wirkt im Mündlichen sehr souverän.
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