Prüferin: An welche Stelle müssen Sie den Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs richten?
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Der Antrag ist „an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes“ zu richten. Damit ist jeweils die zuständige Landesbehörde gemeint (landesrechtlich festgelegt), typischerweise z.B. das Landesprüfungsamt bzw. eine entsprechend zuständige Stelle im Land.
Examens-Tipp: In der Prüfung ruhig kurz begründen, warum es eine Landeszuständigkeit ist (Verweis auf die „zuständige Behörde des Landes“) und dann ein praktisches Beispiel nennen (z.B. Landesprüfungsamt).
Frage 2
Prüferin: Welche Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis typischerweise vorlegen, und welche zeitliche Vorgabe gilt dabei?
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Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind insbesondere vorzulegen:
ein Führungszeugnis
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsstaat; falls eine solche nicht erhältlich ist, ggf. eine eidesstattliche Erklärung
Wichtig ist die Fristvorgabe: Diese Nachweise dürfen bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Examens-Tipp: Achte darauf, die „3‑Monats‑Regel“ ausdrücklich zu nennen – das ist ein klassischer Prüfungsanker. Außerdem kannst du erwähnen, dass bei fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung eine eidesstattliche Erklärung als Auffanglösung vorgesehen ist.
Frage 3
Prüferin: Welcher aktuelle Nachweis ist zur gesundheitlichen Eignung im Verfahren vorzulegen, und wie alt darf er bei Antragstellung höchstens sein?
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Zur gesundheitlichen Eignung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese darf bei Einreichung maximal drei Monate alt sein. Falls erforderlich, kann auch ein entsprechender alternativer Nachweis aus dem Herkunftsstaat herangezogen werden.
Examens-Tipp: Strukturiere knapp: erst „Welcher Nachweis?“, dann „Welche Aktualität?“. Wenn du noch einen Satz übrig hast: erwähne die Möglichkeit eines Ersatznachweises aus dem Herkunftsstaat.
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