Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher zeitlichen Voraussetzung darf die zuständige Behörde eine bereits erteilte Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln wegen fehlender Nutzung wieder entziehen?

Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Maßgeblich ist also der Nichtgebrauch der Erlaubnis über zwei Kalenderjahre hinweg, nicht etwa ein bestimmter „Mindestumfang“ an Tätigkeiten. Als „Gebrauch“ gilt jede Tätigkeit im Rahmen der Erlaubnis, insbesondere Erwerb, Verarbeitung oder Abgabe von Betäubungsmitteln; unterbleibt dies vollständig, liegt Nichtgebrauch vor.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „Zeitmoment + Nichtgebrauch“. In der Prüfung kannst du kurz erläutern, was als Gebrauch zählt (Erwerb/Verarbeitung/Abgabe) – das zeigt, dass du den Begriff „Nichtgebrauch“ sauber auslegst.

Frage 2

Prüferin: Wovon hängt es ab, wann die Zwei-Kalenderjahres-Frist für den Nichtgebrauch einer Betäubungsmittel-Erlaubnis zu laufen beginnt?

Die Zwei-Kalenderjahres-Frist beginnt entweder mit der Erteilung der Erlaubnis oder – wenn die Erlaubnis zunächst genutzt wurde – mit ihrer erstmaligen Nutzung. Damit knüpft der Fristbeginn an den Zeitpunkt an, ab dem eine tatsächliche Inanspruchnahme möglich ist bzw. tatsächlich erfolgt ist; entscheidend ist, ab wann der Zeitraum des möglichen bzw. anschließenden Nichtgebrauchs zu rechnen ist.

Examens-Tipp: Nenne beide Alternativen für den Fristbeginn (Erteilung oder erstmalige Nutzung). Das ist ein klassischer Punkt, an dem Prüfer nachhaken, weil er leicht übersehen wird.

Frage 3

Prüferin: Welche Möglichkeit sieht das Betäubungsmittelrecht vor, um einen Widerruf wegen Nichtgebrauchs trotz Ablaufs der Zwei-Kalenderjahres-Frist zu vermeiden?

Die Frist kann verlängert werden, wenn der Erlaubnisinhaber ein berechtigtes Interesse an der Verlängerung glaubhaft macht. Typische Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse sind z.B. zeitlich verzögerte Forschungsprojekte, behördlich angeordnete Lagerhaltung oder der Nachweis einer BtM-Notfallreserve. Die Nachweispflicht liegt beim Erlaubnisinhaber; in der Praxis genügt häufig eine formlose schriftliche Begründung, sie muss aber inhaltlich überzeugend sein.

Examens-Tipp: Merke dir die Prüfungsformel: „Fristverlängerung nur bei berechtigtem Interesse, das glaubhaft zu machen ist – Darlegungslast beim Inhaber“. Wenn du ein Beispiel (Forschung/Notfallreserve/Lagerhaltung) nennst, wirkt die Antwort praxisnah.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.