Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie hat die zuständige Behörde die Approbationsurkunde auszustellen, damit sie formell ordnungsgemäß ist?

Formell ordnungsgemäß ist die Approbationsurkunde, wenn sie nach dem festgelegten Muster ausgestellt wird. Der maßgebliche Maßstab ist dabei das in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgegebene Urkundenmuster: Die Approbationsurkunde „wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt“.

Damit ist gemeint, dass Inhalt und äußere Gestaltung (z. B. vorgegebener Wortlaut, Bezug auf die Rechtsgrundlagen, Siegel/Bestätigungsmerkmale) dem Muster entsprechen müssen, um eine bundesweit einheitliche und überprüfbare Legitimation zu gewährleisten.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung zuerst klar zwischen Ausstellung (Muster/Anlage) und Aushändigung/Zustellung (Zugangsnachweis) trennen – das zeigt Struktur und Rechtsverständnis.

Frage 2

Prüferin: Auf welchen zwei Wegen darf die Approbationsurkunde so übermittelt werden, dass der Empfang rechtssicher dokumentiert ist?

Die Approbationsurkunde darf auf zwei rechtssichere Arten übermittelt werden, jeweils mit dokumentiertem Zugang:

  • Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis: Der Antragsteller erhält die Urkunde persönlich und bestätigt schriftlich den Erhalt.
  • Zustellung mit Zustellungsurkunde: Die Urkunde wird so zugestellt, dass der Zugang durch eine Zustellungsurkunde rechtssicher nachgewiesen ist.

Beiden Varianten ist gemeinsam, dass der Beweis des Zugangs zentral ist, damit die Urkunde nachweisbar der berechtigten Person zugegangen ist.

Examens-Tipp: Wenn du die Wege nennst, erwähne kurz den Zweck: Zugangsnachweis und Schutz vor falscher/undokumentierter Aushändigung. Das ist meist der Punkt, auf den Prüfer hinauswollen.

Frage 3

Prüferin: Warum ist es berufsrechtlich relevant, dass die Approbationsurkunde ordnungsgemäß zugegangen ist, bevor Sie tätig werden?

Berufsrechtlich relevant ist der ordnungsgemäße Zugang, weil die Berufsausübung als Apothekerin/Apotheker erst rechtmäßig aufgenommen werden darf, wenn die Approbationsurkunde ordnungsgemäß ausgehändigt oder zugestellt wurde.

Der geregelte Übergabeweg (Empfangsbekenntnis oder Zustellungsurkunde) stellt sicher, dass der Zugang nachweisbar ist. Erst mit diesem nachgewiesenen Zugang ist die Approbation im praktischen Sinn verfügbar, sodass die Tätigkeit als Apotheker/in nicht „ins Blaue hinein“, sondern auf einer gesicherten, dokumentierten Legitimation beruht.

Examens-Tipp: In der Prüfung kannst du knapp formulieren: „Nicht nur bestehen und beantragen – entscheidend ist der nachweisbare Zugang der Urkunde.“ Das zeigt, dass du Formalien als Voraussetzung der Berufsausübung verstanden hast.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.