Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie als Apotheke verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Einzelhandel an Tierhalterinnen und Tierhalter im Versandweg abgeben?

Nach § 30 TAMG gilt für die nach § 24 Absatz 1 und 2 verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel (und ebenso für verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte): Diese dürfen im Einzelhandel nicht im Wege des Fernabsatzes gehandelt werden. Das bedeutet, eine Abgabe per Versandhandel (z. B. Online-Shop/Bestellung mit Postversand) ist grundsätzlich verboten.

Eine Abgabe im Fernabsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Verbot ausdrücklich durch eine Rechtsverordnung aufgehoben wird (Verweis auf § 52 Absatz 1 Nummer 11). Ohne eine solche spezielle Freigabe bleibt es beim Verbot.

Examens-Tipp: In der Prüfung sauber trennen: erst den Grundsatz „im Einzelhandel nicht im Wege des Fernabsatzes“ nennen, dann als einzigen Ausweg die mögliche Aufhebung per Rechtsverordnung (Stichwort: § 52 Abs. 1 Nr. 11) ergänzen.

Frage 2

Prüferin: Wie ist die Rechtslage, wenn eine verschreibungspflichtige individuelle Tierarzneimittelherstellung (Rezeptur) über einen Online-Shop bestellt und versandt werden soll?

§ 30 TAMG erfasst nicht nur Fertigarzneimittel, sondern stellt klar, dass das Fernabsatzverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel auch dann gilt, wenn es sich um individuelle Arzneimittelherstellungen (Rezepturen) handelt. Sobald die Rezeptur verschreibungspflichtig ist, darf sie im Einzelhandel nicht im Wege des Fernabsatzes gehandelt/abgegeben werden.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn durch eine entsprechende Rechtsverordnung das Verbot ausdrücklich aufgehoben wird; ansonsten ist der Versand unzulässig.

Examens-Tipp: Betone, dass die „Rezeptur“ keine eigene Privilegierung begründet: Entscheidend ist die Verschreibungspflicht – dann greift das Fernabsatzverbot genauso.

Frage 3

Prüferin: Welche rechtliche Einordnung gilt für den Fernabsatz nicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel – und woran müssen Sie sich dabei orientieren?

Für nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte ist der Fernabsatz nach § 30 TAMG grundsätzlich zulässig. § 30 TAMG verweist hierfür auf Artikel 104 Absatz 1, 5 und 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.

Damit ist der Versandhandel erlaubt, aber nur unter Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben (insbesondere Anforderungen an ordnungsgemäße Abgabe/Information, Sicherung der Produktqualität sowie Transparenz gegenüber der Kundschaft, z. B. erkennbare Seriosität/Zertifizierung des Anbieters nach den unionsrechtlichen Vorgaben).

Examens-Tipp: Sag nicht nur „ist erlaubt“, sondern ergänze sofort: „nur entsprechend Art. 104 VO (EU) 2019/6“ – damit zeigst du, dass die Erlaubnis an konkrete EU-Anforderungen gekoppelt ist.

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