Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Umständen dürfen Sie als Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels zusätzlich anfallende Beschaffungskosten getrennt vom Arzneimittelpreis abrechnen?

Eine gesonderte Berechnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn es um Arzneimittel geht, die „üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden“ und bei deren Beschaffung tatsächlich zusätzliche, unvermeidbare Kosten entstehen.

Zentral ist außerdem die formelle Voraussetzung: Diese Kosten dürfen nur „mit Zustimmung des Kostenträgers“ gesondert berechnet werden. Das bedeutet praktisch:

  • Es muss sich um ein selten vorrätiges Arzneimittel handeln (nicht Standardbeschaffung).
  • Es müssen unvermeidbare Zusatzkosten gerade durch die Beschaffung angefallen sein.
  • Die Apotheke muss vor der Abrechnung die Zustimmung des Kostenträgers einholen.
  • Abgerechnet werden dürfen nur die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten und sie sind separat auf der Rechnung auszuweisen.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung sauber in drei Bausteine: (1) Arzneimittel-Typ („üblicherweise nicht vorrätig“), (2) Kosten-Typ (zusätzlich und unvermeidbar), (3) formelle Hürde: Zustimmung des Kostenträgers vor Abrechnung. Der letzte Punkt ist meist der prüfungsentscheidende Merksatz.

Frage 2

Prüferin: Welche Art von Auslagen kann bei der Beschaffung eines selten vorrätigen Arzneimittels typischerweise als gesondert berechnungsfähig in Betracht kommen?

Gesondert berechnungsfähig sind zusätzliche, unvermeidbare Auslagen, die unmittelbar durch die Beschaffung entstehen. Der Regelungsinhalt nennt als typische Beispiele ausdrücklich:

  • Telegrammgebühren
  • Fernsprechgebühren
  • Porti
  • Zölle

Darüber hinaus können auch „andere Kosten“ erfasst sein, sofern sie tatsächlich beschaffungsbedingt und unvermeidbar sind, z. B. besondere Kurierkosten oder eilige Auslandsüberweisungen. Entscheidend ist jeweils der enge Bezug zur konkreten Beschaffung und dass es keine vermeidbare Komfortleistung der Apotheke ist.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung erst 2–3 der im Gesetz genannten Beispiele wörtlich (Porto, Zoll, Fernsprechgebühren) und ergänze dann „andere Kosten“ mit einem praxisnahen Beispiel (Kurier). So zeigst du, dass du sowohl den Wortlaut als auch die Systematik verstanden hast.

Frage 3

Prüferin: Welche Voraussetzung müssen Sie gegenüber einem Kostenträger erfüllen, bevor Sie solche zusätzlichen Beschaffungskosten überhaupt in Rechnung stellen dürfen?

Vor einer gesonderten Berechnung muss die Zustimmung des Kostenträgers eingeholt werden. Die Apotheke darf die zusätzlichen Beschaffungskosten nicht einseitig festsetzen oder nachträglich ohne Einverständnis aufschlagen.

Praktisch bedeutet das:

  • den Kostenträger vorab informieren, dass bei der Beschaffung eines nicht vorrätigen Arzneimittels unvermeidbare Zusatzkosten anfallen,
  • die Zustimmung einholen,
  • erst danach die nachgewiesenen Kosten separat auf der Rechnung ausweisen und abrechnen.

Examens-Tipp: Wenn du nur einen Satz behalten willst: „Gesonderte Beschaffungskosten nur mit Zustimmung.“ In der mündlichen Prüfung kommt es gut an, wenn du zusätzlich betonst, dass die Zustimmung vor der Abrechnung eingeholt wird und die Kosten anschließend separat und nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.