Prüfung

Frage 1

Prüferin: In welcher Konstellation dürfen Sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel abgeben, obwohl Ihnen noch keine schriftliche oder elektronische Verschreibung vorliegt, und welche zentrale Prüfung müssen Sie dabei zwingend vornehmen?

Das ist bei einer Notfall-Verschreibung möglich, wenn die Anwendung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt. Dann kann die verschreibende Person den Apotheker „in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich“ über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten.

Zwingend ist dabei, dass der Apotheker sich „über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit“ verschafft, also prüft, ob tatsächlich eine zur Verschreibung berechtigte Person die Anordnung übermittelt hat.

Die Verschreibung in Papier- oder elektronischer Form muss anschließend nachgereicht werden; die Notfallabgabe ersetzt die Form nicht dauerhaft, sondern überbrückt nur die akute Versorgungssituation.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Schritten: (1) Voraussetzung „kein Aufschub“, (2) Übermittlungsweg „geeignet, insb. fernmündlich“, (3) Pflicht des Apothekers: Identitätsprüfung – und dann noch kurz erwähnen, dass die Verordnung anschließend zeitnah nachgereicht werden muss.

Frage 2

Prüferin: Welche formalen Anforderungen gelten, wenn eine verschreibende Person ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel für den eigenen Bedarf in der Apotheke beziehen möchte?

Beim Bezug für den Eigenbedarf der verschreibenden Person gilt: Die Verschreibung „bedarf nicht der schriftlichen oder elektronischen Form“. Das heißt, die Abgabe kann ohne klassisches Papier- oder E‑Rezept erfolgen, also auch aufgrund einer mündlichen Anforderung.

Gleichzeitig gilt die Regelung zur Identitätsprüfung entsprechend: Der Apotheker muss sich auch hier Gewissheit über die Identität der verschreibenden Person verschaffen.

Eine Nachreichung einer schriftlichen oder elektronischen Verschreibung ist beim Eigenbedarf – anders als beim Notfallfall – nicht erforderlich.

Examens-Tipp: Mach klar den Unterschied zum Notfall: Beim Eigenbedarf entfällt die Form dauerhaft (keine Nachreichung), aber die Identitätsprüfung bleibt trotzdem zwingend.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Ärztin oder ein Arzt eine Verordnung so ausstellen, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mehrfach auf dieselbe Verschreibung abgegeben werden kann, und welche Begrenzung gilt dabei?

Eine mehrfache Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist nur zulässig, wenn die verschreibende Person dies ausdrücklich anordnet: Sie kann eine Verschreibung ausstellen, nach der „nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist“.

Wesentlich ist außerdem, dass solche Verordnungen „als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen“ sind. Ohne diese Kennzeichnung ist es keine Wiederholungsverordnung.

Die Begrenzung lautet damit: 1 Erstabgabe + bis zu 3 Wiederholungen (also maximal vier Abgaben insgesamt), sofern entsprechend gekennzeichnet und angeordnet.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung immer beide Kernelemente: (1) „bis zu dreimal“ und (2) „als wiederholte Abgabe zu kennzeichnen“. Das zeigt, dass du nicht nur die Zahl, sondern auch die Formvorgabe beherrschst.

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