Prüferin: Unter welcher Voraussetzung muss die zuständige Behörde eine bereits erteilte Erlaubnis zum Versandhandel mit Arzneimitteln nachträglich aufheben, weil sie von Anfang an nicht hätte erteilt werden dürfen?
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Die zuständige Behörde muss die Erlaubnis zwingend zurücknehmen, wenn sich herausstellt, dass bei der Erteilung eine der Voraussetzungen für die Versandhandelserlaubnis nicht vorgelegen hat. Maßgeblich ist also die Situation zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung: War eine Voraussetzung damals nicht erfüllt, war die Erlaubnis ursprünglich rechtswidrig, und die Behörde hat keinen Ermessensspielraum („ist zurückzunehmen“).
Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die zeitliche Einordnung: „von Anfang an“ = Rücknahme. Wenn du das sauber trennst von „später weggefallen“ (= Widerruf), wirkst du sofort strukturiert.
Frage 2
Prüferin: Wann ist die zuständige Behörde verpflichtet, eine Versandhandelserlaubnis zu entziehen, obwohl sie ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde?
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Die Behörde ist verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen für die Versandhandelserlaubnis wegfällt. Entscheidend ist: Bei Erteilung war alles rechtmäßig, aber während des laufenden Betriebs liegt eine Voraussetzung nicht mehr vor (z. B. Wegfall der Zuverlässigkeit oder Fachkenntnis). Dann besteht eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen („ist zu widerrufen“).
Examens-Tipp: Formuliere in der Prüfung ausdrücklich den Gegensatz: „Erst rechtmäßig, dann Wegfall“ und nenne das Signalwort „ist zu widerrufen“ = gebundene Entscheidung.
Frage 3
Prüferin: In welcher Konstellation darf die Behörde eine Versandhandelserlaubnis entziehen, ohne hierzu zwingend verpflichtet zu sein?
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Die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht entsprechend den Anforderungen betreibt, die für den Versandhandel gelten. In dieser Fallgruppe liegt ein Ermessen vor („kann widerrufen werden“): Die Behörde darf reagieren, muss aber nicht automatisch sofort den Widerruf aussprechen.
Examens-Tipp: Punkte hier mit den drei Kernelementen: „Tatsachen“, „vollziehbare Anordnung“ und „kann“ (= Ermessen). Das zeigt, dass du die Normlogik verstanden hast.
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