Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie ein Arzneimittel nur bei Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgeben?
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Die Abgabe an Verbraucher ist nur gegen Vorlage einer entsprechenden Verschreibung zulässig, wenn das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist. Verschreibungspflichtig sind dabei insbesondere zwei Konstellationen:
Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung als verschreibungspflichtig bestimmt wurden (praktisch v. a. über die AMVV).
Bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, bei denen besondere Risiken bestehen, insbesondere wenn die Wirkung in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt ist, sowie
Zubereitungen solcher Stoffe und
Zubereitungen allgemein bekannter Stoffe, wenn deren Wirkung oder Zusammensetzung unklar ist.
In diesen Fällen darf die Abgabe an Verbraucher nur erfolgen, wenn eine gültige ärztliche/zahnärztliche/tierärztliche Verschreibung vorgelegt wird.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort im Examen in „Grundregel“ (Abgabe nur gegen Verschreibung) und dann „zwei Gruppen“ (per Verordnung gelistet vs. wissenschaftlich nicht allgemein bekannte/unklare Wirkungen). Das zeigt Systemverständnis und nicht nur Auswendiglernen.
Frage 2
Prüferin: Welche Stelle ist zuständig, die Verschreibungspflicht im Detail festzulegen, und welche formellen Voraussetzungen gelten für dieses Vorgehen?
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Die Detailfestlegung erfolgt durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die Verordnung ergeht
im Einvernehmen mit dem (Bundes-)Wirtschaftsressort und
mit Zustimmung des Bundesrates.
Praktisch wird diese Konkretisierung vor allem über die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) umgesetzt, die Stoffe/Zubereitungen benennt und Modalitäten sowie Ausnahmen regelt.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung bringt es Punkte, die formellen Hürden sauber zu nennen: „Rechtsverordnung – Einvernehmen – Zustimmung Bundesrat“. Das ist der klassische Dreiklang, den Prüfer hören wollen.
Frage 3
Prüferin: Welche Arten von Regelungsinhalten können in einer Rechtsverordnung zur Verschreibungspflicht konkret festgelegt werden?
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In einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Verschreibungspflicht können insbesondere geregelt werden:
welche Stoffe oder Zubereitungen verschreibungspflichtig sind,
Ausnahmen oder Aufhebungen der Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel,
Höchstmengen je Verschreibung,
Vorgaben zu Wiederholungsabgaben,
besondere Anforderungen an Verschreibungen (z. B. Verwendung amtlicher Formulare oder besondere Sicherheitsanforderungen).
Damit wird die im Gesetz angelegte Verschreibungspflicht praxisnah und differenziert ausgestaltet.
Examens-Tipp: Wenn du aufzählst, nenne immer 3–5 typische Inhalte (Stoffliste, Ausnahmen, Höchstmengen, Formvorschriften). Das zeigt, dass du die Verordnung als „Feinsteuerung“ verstanden hast.
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