Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wer trifft die Entscheidung über Konsequenzen, wenn Sie in einer pharmazeutischen Prüfung den ordnungsgemäßen Ablauf in erheblichem Maße stören oder eine Täuschung unternehmen, und was ist dabei speziell in der mündlichen Prüfung zu beachten?

Bei einer erheblichen Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs oder bei Täuschung liegt die Entscheidungszuständigkeit beim Landesprüfungsamt (LPA).

Für mündliche Prüfungen gilt als Besonderheit, dass das LPA die Entscheidung im Benehmen mit der Prüfungskommission trifft. Das bedeutet: Die Prüfungskommission ist in die Entscheidungsfindung einzubeziehen; die Maßnahme wird also nicht völlig losgelöst von der Kommission festgelegt.

Inhaltlich kann das LPA als Rechtsfolge die betreffende Fachprüfung oder sogar den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklären; es handelt sich dabei nicht um eine automatische Folge, sondern um eine Entscheidung, die das LPA trifft.

Examens-Tipp: In der Prüfung sauber trennen: Erst Tatbestand (erhebliche Störung oder Täuschung/Versuch), dann Zuständigkeit (LPA) und zum Schluss die Besonderheit der mündlichen Prüfung („im Benehmen mit der Prüfungskommission“) plus Rechtsfolge („nicht bestanden“ für Fachprüfung oder ganzen Abschnitt).

Frage 2

Prüferin: Welche Bewertung kann Ihnen drohen, wenn während einer pharmazeutischen Prüfung eine erhebliche Störung des Ablaufs festgestellt wird, und auf welchen Umfang kann sich diese Bewertung beziehen?

Wird festgestellt, dass ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung in erheblichem Maße stört, kann das Landesprüfungsamt als Maßnahme die betreffende Leistung mit „nicht bestanden“ bewerten.

Der Umfang dieser Rechtsfolge kann dabei unterschiedlich weit reichen:

  • Entweder wird nur die betroffene Fachprüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
  • Oder es wird der gesamte Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklärt.

Damit kann eine erhebliche Störung nicht nur punktuell eine einzelne Prüfung betreffen, sondern – je nach Gewicht des Vorfalls – auch den kompletten Abschnitt entwerten.

Examens-Tipp: Betone den Prüfungswortlaut „in erheblichem Maße“: Nicht jede Unruhe genügt. Und unbedingt den möglichen Umfang nennen (Fachprüfung vs. ganzer Prüfungsabschnitt) – das ist der Prüfungs-Knackpunkt.

Frage 3

Prüferin: Reicht es aus, wenn Sie lediglich versuchen, das Prüfungsergebnis unzulässig zu beeinflussen, oder muss eine Täuschung erfolgreich sein, damit eine Maßnahme ergriffen werden kann?

Bereits der Versuch einer Täuschung kann ausreichen, damit eine Maßnahme nach den Regeln zu Störung oder Täuschung im Prüfungsverfahren ergriffen werden kann. Es kommt also nicht darauf an, dass die Täuschung „erfolgreich“ war oder sich im Ergebnis messbar ausgewirkt hat.

Wird eine Täuschung (oder ihr Versuch) angenommen, kann das Landesprüfungsamt die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden“ erklären; bei mündlichen Prüfungen erfolgt dies im Benehmen mit der Prüfungskommission.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es souverän, wenn du ausdrücklich sagst: Erfolg ist nicht erforderlich – der Täuschungsversuch genügt. Danach direkt die Rechtsfolge „nicht bestanden“ (Fachprüfung oder ganzer Abschnitt) anschließen.

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