Prüferin: Welche formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Apothekenbetriebsordnung überhaupt erlassen werden kann, und wer ist hierfür zuständig?
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Die Apothekenbetriebsordnung wird als Rechtsverordnung erlassen. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Formell ist entscheidend, dass die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergeht. Die gesetzliche Grundlage ist die Ermächtigung, die dem Bundesministerium diese Regelungskompetenz einräumt; ohne diese Ermächtigung und ohne Bundesratszustimmung könnte die Apothekenbetriebsordnung nicht wirksam als Rechtsverordnung erlassen werden.
Examens-Tipp: In der Prüfung erst die Form nennen (Rechtsverordnung), dann die Zuständigkeit (BMG) und als drittes das „Zustimmungserfordernis“ (Bundesrat). Damit zeigst du, dass du formelles Gesetzes-/Verordnungsrecht sauber trennst.
Frage 2
Prüferin: Welches Ziel verfolgt der Verordnungsgeber mit der Apothekenbetriebsordnung in Bezug auf den Apothekenbetrieb und die Arzneimittel?
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Ziel ist zweigeteilt:
Es soll ein ordnungsgemäßer Betrieb der Apotheken (einschließlich Zweig- und Krankenhausapotheken) gewährleistet werden.
Zugleich soll die Qualität der in der Apotheke herzustellenden und abzugebenden Arzneimittelsichergestellt werden.
Damit ist die Apothekenbetriebsordnung das zentrale Ausführungsregelwerk, das organisatorische Anforderungen an den Betrieb mit Anforderungen an die Arzneimittelqualität und Patientensicherheit verbindet.
Examens-Tipp: Wenn du die Zwecke nennst, formuliere sie möglichst nah am Gesetz („ordnungsgemäßer Betrieb“ und „Qualität sicherstellen“). Das ist oft genau der Punkt, auf den Prüfer hinauswollen.
Frage 3
Prüferin: Welche Arten von Apotheken werden vom Regelungsziel der Apothekenbetriebsordnung ausdrücklich erfasst?
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Die Apothekenbetriebsordnung zielt ausdrücklich auf den ordnungsgemäßen Betrieb von öffentlichen Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken ab. Damit wird klargestellt, dass die wesentlichen Betriebsanforderungen nicht nur für die klassische öffentliche Apotheke gelten, sondern auch für diese Sonderformen.
Examens-Tipp: Achte darauf, die drei Apothekentypen vollständig aufzuzählen. Das ist ein typischer „Vollständigkeitscheck“ in der mündlichen Prüfung.
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