Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche berufsrechtliche Voraussetzung müssen Sie im Regelfall erfüllen, wenn Sie im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung den Apothekerberuf ausüben wollen?

Im Regelfall darf der Apothekerberuf im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung nur ausgeübt werden, wenn eine Approbation als Apotheker vorliegt. Die Approbation ist damit die zentrale, staatliche Berufszulassung, die die Ausübung des Apothekerberufs grundsätzlich eröffnet. Ohne Approbation ist die Berufsausübung nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich (z.B. über eine Erlaubnis oder – bei EU/EWR-Dienstleistern – im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung mit Meldepflicht).

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zuerst mit dem Regelfall („bedarf der Approbation“) und grenze danach knapp die Ausnahmen ab, ohne dich in Details zu verlieren. Das zeigt, dass du die Systematik „Regel–Ausnahme“ beherrschst.

Frage 2

Prüferin: In welcher Konstellation kann der Apothekerberuf ausnahmsweise ohne Approbation ausgeübt werden, wenn keine vorübergehende EU-/EWR-Dienstleistungserbringung vorliegt?

Wenn keine Approbation vorliegt und es sich nicht um die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von EU-/EWR-Angehörigen handelt, kommt als Ausnahme grundsätzlich die Ausübung des Apothekerberufs aufgrund einer besonderen Erlaubnis in Betracht. Diese Erlaubnis ist als Ausnahmeinstrument gedacht, typischerweise z.B. zur temporären Beschäftigung ausländischer Apothekerinnen und Apotheker. Sie ersetzt im konkreten Ausnahmefall die Approbation als Zugangsvoraussetzung zur Berufsausübung.

Examens-Tipp: Mach klar, dass die Erlaubnis keine „Approbation light“ ist, sondern eine Ausnahme für bestimmte Fallgruppen. Prüfer mögen es, wenn du das am typischen Beispiel „ausländische Apotheker temporär“ festmachst.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen EU-/EWR-Staatsangehörige den Apothekerberuf in Deutschland ohne Approbation oder Erlaubnis ausüben?

EU-/EWR-Staatsangehörige dürfen den Apothekerberuf in Deutschland ohne Approbation und ohne Erlaubnis ausüben, wenn sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen tätig werden. Dabei gilt als zentrale zusätzliche Pflicht, dass sie dies vorher der zuständigen Behörde melden (Meldepflicht). Diese Ausnahme ist auf temporäre Einsätze angelegt, z.B. projektbezogene Tätigkeiten oder kurzzeitige Vertretungen.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt sich die Dreierstruktur: „vorübergehend“, „gelegentlich“, „Meldepflicht“. Wenn du diese drei Punkte sauber nennst, ist die Kernvoraussetzung sicher getroffen.

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