Prüferin: Welche zeitliche Vorgabe gilt für die Entscheidung der zuständigen Bundesbehörde über einen Antrag auf Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis?
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Maßgeblich ist die in § 8 BtMG vorgesehene Bearbeitungs- bzw. Entscheidungsfrist: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden.
Das „soll“ ist als Regelfrist zu verstehen: Das Verfahren ist grundsätzlich zügig abzuschließen und drei Monate sind der Normalfall; Abweichungen sind nur bei sachlichen Gründen denkbar (z. B. wenn die Voraussetzungen noch nicht abschließend geprüft werden können).
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, „soll innerhalb von drei Monaten“ als Regelfrist einzuordnen (kein starres Muss) und kurz zu betonen, dass damit ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren bezweckt wird.
Frage 2
Prüferin: Wie wirkt es sich auf die Entscheidungsfrist aus, wenn die Behörde einen Antrag wegen Mängeln zur Nachbesserung zurückgibt?
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Bei einem unvollständigen oder fehlerhaften Antrag kann das BfArM die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Für die Entscheidungsfrist gilt dann ausdrücklich: Die in § 8 Abs. 1 BtMG bezeichnete Frist wird gehemmt, und zwar bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist.
Praktisch bedeutet das: Die Drei-Monats-Frist „läuft nicht weiter“, solange die Nachbesserung aussteht; erst nach Nachbesserung oder Fristablauf wird die Bearbeitung wieder in die laufende Frist eingerechnet.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar das Stichwort Fristhemmung und formuliere es als „Pause“ der Dreimonatsfrist – das zeigt, dass du den Mechanismus verstanden hast.
Frage 3
Prüferin: Welche Mitteilungspflicht trifft Erlaubnisinhaber, wenn sich Angaben ändern, die für die betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis relevant sind?
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Nach § 8 BtMG müssen Veränderungen der für die Erlaubnis maßgeblichen Angaben (insbesondere der in § 7 BtMG genannten Angaben) dem BfArM unverzüglich mitgeteilt werden.
Das umfasst in der Praxis z. B. Änderungen zu Art und Umfang der Tätigkeiten, zur Person des Erlaubnisinhabers oder zu Adress- bzw. Betriebsstättenangaben. Entscheidend ist der Begriff unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern.
Examens-Tipp: Wenn nach „unverzüglich“ gefragt wird: kurz als „ohne schuldhaftes Zögern“ übersetzen und dann ein greifbares Beispiel nennen (z. B. Standort- oder Inhaberwechsel). Das wirkt sehr prüfungssicher.
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