Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Arten von Handlungen im Umgang mit Grundstoffen können strafrechtliche Konsequenzen auslösen, wenn die dafür vorgesehenen Erlaubnisse oder Genehmigungen fehlen?

Strafrechtlich relevant sind nach § 19 Abs. 1 GÜG insbesondere Verstöße gegen zentrale Erlaubnis- und Genehmigungspflichten beim Umgang mit Grundstoffen, die zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können. Erfasst sind dabei vor allem:

  • der Umgang mit Grundstoffen (z. B. Besitz, Inverkehrbringen/Handel, Abgabe, Transport), wenn dabei gegen die nationalen Vorgaben – insbesondere die Anforderungen an eine Erlaubnis – verstoßen wird (typischerweise: erlaubnisloser Umgang nach den Vorgaben des GÜG)
  • Handlungen, bei denen die nach den einschlägigen EU-Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse fehlen (z. B. beim Umgang mit besonders sensiblen Stoffen, v. a. Kategorie-1-Grundstoffe nach den Anhängen der EU-Verordnungen)
  • Einfuhr, Ausfuhr und damit zusammenhängende Tätigkeiten (einschließlich Vermittlungsgeschäften), wenn die dafür nach EU-Recht vorgesehenen Genehmigungen nicht vorliegen

Kern ist jeweils: Es wird ein grundstoffbezogenes Verhalten vorgenommen, obwohl die einschlägig vorgeschriebene behördliche Erlaubnis/Genehmigung nach nationalem oder europäischem Recht fehlt.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach „Handlungsbereich“: erst Umgang im Inland (Besitz/Handel/Inverkehrbringen), dann grenzüberschreitende Vorgänge (Ein-/Ausfuhr/Vermittlung). In der Prüfung macht es einen guten Eindruck, wenn du betonst, dass besonders Kategorie-1-Stoffe im Fokus stehen und dass es auf fehlende Erlaubnisse/Genehmigungen ankommt – nicht auf eine konkrete Schadensfolge.

Frage 2

Prüferin: Welche Bedeutung hat es im Strafrahmen, ob eine Tat nur fahrlässig begangen wird, und wie ist dies im Vergleich zur vorsätzlichen Begehung einzuordnen?

§ 19 GÜG unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung. Während bei vorsätzlichen Verstößen gegen die zentralen Vorgaben zum Umgang mit Grundstoffen der Grundstrafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist die fahrlässige Begehung deutlich milder sanktioniert.

Bei Fahrlässigkeit – also wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, ohne dass der Verstoß beabsichtigt ist – droht nach der Lernseite eine mildere Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Entscheidend ist damit: Auch ohne Absicht kann ein strafbares Verhalten vorliegen, wenn Erlaubnis-/Genehmigungspflichten pflichtwidrig nicht beachtet werden.

Examens-Tipp: Wenn nach Fahrlässigkeit gefragt wird, definier kurz: „Sorgfaltspflichtverletzung ohne Vorsatz“. Dann nenne den milderen Strafrahmen und verknüpfe es mit der Berufspraxis: In der Apotheke ist organisatorische Sorgfalt (Prüfung von Erlaubnissen/Genehmigungen, Dokumentation) ein typischer Ansatzpunkt, um Fahrlässigkeitsvorwürfe zu vermeiden.

Frage 3

Prüferin: Ist bereits der Versuch einer verbotenen grundstoffbezogenen Handlung strafbar, und was bedeutet das praktisch für die Einordnung eines Falles?

Ja. Nach § 19 GÜG ist nicht nur die vollendete Tat, sondern ausdrücklich bereits der Versuch strafbar.

Praktisch bedeutet das: Es kann schon dann zu Strafbarkeit kommen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung eines verbotenen Umgangs mit Grundstoffen ansetzt (z. B. Vorbereitung eines unerlaubten Handels- oder Ausfuhrvorgangs), auch wenn es letztlich nicht zur tatsächlichen Übergabe, Ein- oder Ausfuhr kommt. Die Strafbarkeit knüpft damit nicht erst an den „Erfolg“ an, sondern setzt schon früher ein, um Missbrauch frühzeitig zu verhindern.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung kannst du punkten, wenn du „Versuch strafbar“ sofort erwähnst und kurz den Praxisbezug herstellst: Schon das Anbahnen/Einleiten eines unerlaubten Geschäfts kann reichen. Wichtig ist, sauber zwischen „Vorbereitung“ und „unmittelbarem Ansetzen“ zu unterscheiden, auch wenn der Schwerpunkt hier auf der klaren Aussage liegt, dass der Versuch erfasst ist.

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