Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen entsteht überhaupt ein Vergütungsanspruch für die Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen COVID-19-Arzneimittel, und bis wann muss spätestens abgerechnet werden?

Ein Vergütungsanspruch besteht nur für Abgaben, die im gesetzlich festgelegten Zeitraum erbracht werden. § 422 SGB V begrenzt die Vergütung auf Leistungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024.

Wichtig ist die klare Ausschlussregel: Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, dürfen nicht vergütet bzw. nicht abgerechnet werden.

Zusätzlich gilt eine Abrechnungsfrist: Die Vergütung für Leistungen, die bis zum 30. Juni 2024 erbracht wurden, muss spätestens bis zum 30. September 2024 abgerechnet werden. Erfolgt die Abrechnung nach dieser Frist, ist eine Vergütung nach der Regelung nicht mehr abrechenbar.

Examens-Tipp: In der Prüfung erst die zwei Ebenen sauber trennen: (1) Leistungszeitraum (bis wann darf überhaupt abgegeben werden, damit Vergütung möglich ist?) und (2) Abrechnungsfrist (bis wann muss der Anspruch geltend gemacht werden?). Die beiden Daten (30.6. und 30.9.) sind hier die klassischen „Merker“.

Frage 2

Prüferin: Welche Vergütung kann ein pharmazeutischer Großhändler für die Abgabe dieser bundeseigenen antiviralen COVID-19-Arzneimittel gegenüber einer Apotheke verlangen?

Der pharmazeutische Großhändler erhält nach § 422 SGB V für die Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen COVID-19-Arzneimittel an Apotheken eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Maßgeblich ist dabei die abgegebene Packung; es handelt sich um einen festen Betrag pro Packung plus Umsatzsteuer.

Examens-Tipp: Achte darauf, in der Antwort wirklich nur den Großhandelsteil zu nennen (20 € + USt je Packung) und nicht mit Apothekenvergütung oder Botendienst zu vermischen. Der Prüfer will hier oft sehen, ob du die Adressaten (Großhändler vs. Apotheke) sauber trennst.

Frage 3

Prüferin: In welcher Höhe wird die Abgabe durch eine Apotheke vergütet, wenn die Packung an eine Endkundin oder einen Endkunden abgegeben wird?

Im Regelfall erhält die abgebende Apotheke nach § 422 SGB V für jede abgegebene Packung eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Endkundinnen und Endkunden erfolgt (z. B. Versicherte oder Selbstzahler).

Examens-Tipp: Formuliere in der Prüfung präzise „je abgegebener Packung“ und „zuzüglich Umsatzsteuer“. Damit zeigst du, dass du den Vergütungsmaßstab (Packung) und den USt-Zusatz sicher beherrschst.

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