Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Art der Dokumentation müssen Sie bei der Abgabe von Betäubungsmitteln im Anwendungsbereich des § 12 Absatz 1 BtMG für jeden einzelnen Abgabevorgang erstellen, und in welcher Form muss diese erfolgen?

Bei jeder Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 12 Abs. 1 BtMG ist für jede einzelne Abgabe ein Abgabebeleg als elektronisches Dokument zu erstellen. Das bedeutet, dass die Dokumentation nicht mehr handschriftlich oder rein papierbasiert geführt werden darf, sondern elektronisch erfolgen muss. Ziel ist eine lückenlose, nachvollziehbare und rückverfolgbare Dokumentation im legalen Betäubungsmittelverkehr.

Examens-Tipp: Achte in der Prüfung auf die Formulierung „für jede einzelne Abgabe“ und betone klar „elektronisches Dokument“ – das ist der Kern des Anwendungsbereichs.

Frage 2

Prüferin: Welche Personen oder Institutionen fallen unter die Pflicht, bei Betäubungsmittelabgaben einen elektronischen Abgabebeleg zu erstellen?

Die Pflicht trifft jede Person oder Institution, die innerhalb Deutschlands Betäubungsmittel im Sinne des § 12 Abs. 1 BtMG abgibt. Erfasst sind damit insbesondere typische Abgebende im legalen Betäubungsmittelverkehr wie

  • Apotheken
  • pharmazeutische Großhändler
  • Hersteller

Entscheidend ist die Tätigkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 12 Abs. 1 BtMG; dann besteht die Belegpflicht.

Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, nenne erst das allgemeine Kriterium („wer … abgibt“) und bringe dann 2–3 Beispiele (Apotheke, Großhandel, Hersteller).

Frage 3

Prüferin: Welche zwei zulässigen Wege gibt es, um den vorgeschriebenen elektronischen Abgabebeleg zu erstellen?

Für die Erstellung des elektronischen Abgabebelegs gibt es zwei zulässige Verfahren:

  • das elektronische Belegverfahren (typisch: Integration in die eigene betriebliche EDV)
  • das internetgestützte Formularserver-Belegverfahren (Abwicklung über einen offiziellen Online-Formularserver, z. B. beim BfArM oder einer Länderverwaltung)

In beiden Fällen entsteht ein elektronischer Abgabebeleg, der anschließend entsprechend den Vorgaben zu signieren ist.

Examens-Tipp: Strukturiere sauber: erst „zwei Verfahren“, dann beide beim Namen nennen und abschließen mit „beide führen zu einem elektronischen, zu signierenden Abgabebeleg“.

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