Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wo müssen Sie die Prüfungsabschnitte im pharmazeutischen Staatsexamen grundsätzlich ablegen, und welche Art Stelle ist hierfür vorgesehen?

Grundsätzlich sind die in der Approbationsordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abzulegen, also beim jeweiligen Landesprüfungsamt. Der Gesetzeswortlaut stellt klar: „Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.“ Entscheidend ist damit nicht eine beliebige Hochschule oder ein frei wählbarer Ort, sondern die behördlich festgelegte Prüfungsstelle des jeweiligen Landes.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten in zwei Schritten: erst den Grundsatz nennen (zuständige Stelle = Landesprüfungsamt), dann kurz mit dem Gesetzeswortlaut absichern („nach Landesrecht zuständige Stelle“). Das wirkt souverän und zeigt, dass du die Zuständigkeitslogik verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Nach welchem Anknüpfungspunkt bestimmt sich, welches Landesprüfungsamt für Ihren Prüfungsabschnitt zuständig ist?

Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist also der aktuelle Studienort bei der Meldung – und wenn kein aktuelles Studium mehr besteht, der letzte Studienort im Fach Pharmazie. Praktisch bedeutet das:

  • Bei noch bestehender Immatrikulation: Zuständigkeit nach dem Bundesland der Hochschule.
  • Bei Exmatrikulation/Studienabbruch: Zuständigkeit nach dem Bundesland, in dem zuletzt Pharmazie studiert wurde.

Examens-Tipp: Baue deine Antwort wie eine Zuständigkeitsprüfung auf: „Zeitpunkt der Meldung“ als Schlüsselbegriff nennen und dann den Auffanganker „oder zuletzt studiert“. Damit deckst du typische Fallvarianten (noch eingeschrieben vs. exmatrikuliert) sauber ab.

Frage 3

Prüferin: Wenn Sie einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben: Wo ist die Wiederholungsprüfung abzulegen?

Die Wiederholungsprüfung ist zwingend bei dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfling den nicht bestandenen Prüfungsabschnitt abgelegt hat. Ein Wechsel der Prüfungsstelle allein zum Zweck der Wiederholung ist nach der Regelung nicht vorgesehen; die Zuständigkeit bleibt für die Wiederholung an das ursprüngliche Landesprüfungsamt gebunden.

Examens-Tipp: Merke dir für die mündliche Prüfung die klare Kernaussage: „Wiederholung immer dort, wo durchgefallen.“ Das ist ein typischer Prüfungsfokus, weil es eine häufige Fehlannahme („ich wechsel einfach das Bundesland“) korrigiert.

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