Prüferin: In welchen gesellschaftsrechtlichen Formen dürfen mehrere Personen eine Apotheke gemeinschaftlich betreiben?
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Mehrere Personen dürfen eine Apotheke gemeinschaftlich nur in zwei Rechtsformen betreiben:
als rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
als offene Handelsgesellschaft (OHG)
Andere Rechtsformen (z. B. GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft) sind hierfür nicht zulässig; damit ist der Apothekenbetrieb durch juristische Personen im Grundsatz ausgeschlossen.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten sehr knapp: erst die zwei zulässigen Rechtsformen nennen (GbR, OHG) und danach aktiv abgrenzen („andere Gesellschaftsformen wie GmbH/AG sind unzulässig“).
Frage 2
Prüferin: Welche persönliche Voraussetzung muss bei einer gemeinschaftlich betriebenen Apotheke jeder Gesellschafter erfüllen, damit der Betrieb rechtmäßig ist?
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Wenn mehrere Personen eine Apotheke gemeinschaftlich in zulässiger Form (GbR oder OHG) betreiben, bedarf jeder einzelne Gesellschafter der Erlaubnis. Das heißt: Nicht nur die Gesellschaft „als solche“, sondern alle Gesellschafter müssen jeweils eine eigene Betriebserlaubnis für den Apothekenbetrieb besitzen.
Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis“ und bring sie möglichst wortlautnah – das ist ein typischer Prüfungspunkt.
Frage 3
Prüferin: Wie behandelt das Apothekenrecht eine Beteiligung an einer Apotheke über eine stille Gesellschaft?
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Eine Beteiligung an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft ist unzulässig. Solche Konstruktionen widersprechen dem Fremdbesitzverbot, weil dadurch Personen außerhalb des erlaubten Inhaberkreises (z. B. Kapitalgeber/Nicht-Apotheker) wirtschaftlich an der Apotheke beteiligt werden können.
Examens-Tipp: Wenn du „stille Gesellschaft“ hörst, sofort Fremdbesitzverbot gedanklich aktivieren: wirtschaftliche Beteiligung Dritter ist gerade das, was verhindert werden soll.
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