Prüfung

Frage 1

Prüferin: In welchen gesellschaftsrechtlichen Formen dürfen mehrere Personen eine Apotheke gemeinschaftlich betreiben?

Mehrere Personen dürfen eine Apotheke gemeinschaftlich nur in zwei Rechtsformen betreiben:

  • als rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • als offene Handelsgesellschaft (OHG)

Andere Rechtsformen (z. B. GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft) sind hierfür nicht zulässig; damit ist der Apothekenbetrieb durch juristische Personen im Grundsatz ausgeschlossen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten sehr knapp: erst die zwei zulässigen Rechtsformen nennen (GbR, OHG) und danach aktiv abgrenzen („andere Gesellschaftsformen wie GmbH/AG sind unzulässig“).

Frage 2

Prüferin: Welche persönliche Voraussetzung muss bei einer gemeinschaftlich betriebenen Apotheke jeder Gesellschafter erfüllen, damit der Betrieb rechtmäßig ist?

Wenn mehrere Personen eine Apotheke gemeinschaftlich in zulässiger Form (GbR oder OHG) betreiben, bedarf jeder einzelne Gesellschafter der Erlaubnis. Das heißt: Nicht nur die Gesellschaft „als solche“, sondern alle Gesellschafter müssen jeweils eine eigene Betriebserlaubnis für den Apothekenbetrieb besitzen.

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis“ und bring sie möglichst wortlautnah – das ist ein typischer Prüfungspunkt.

Frage 3

Prüferin: Wie behandelt das Apothekenrecht eine Beteiligung an einer Apotheke über eine stille Gesellschaft?

Eine Beteiligung an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft ist unzulässig. Solche Konstruktionen widersprechen dem Fremdbesitzverbot, weil dadurch Personen außerhalb des erlaubten Inhaberkreises (z. B. Kapitalgeber/Nicht-Apotheker) wirtschaftlich an der Apotheke beteiligt werden können.

Examens-Tipp: Wenn du „stille Gesellschaft“ hörst, sofort Fremdbesitzverbot gedanklich aktivieren: wirtschaftliche Beteiligung Dritter ist gerade das, was verhindert werden soll.

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