Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher Voraussetzung dürfen Tierärztinnen und Tierärzte Stoffe oder Zubereitungen beziehen und lagern, die in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln enthalten sind?

Tierärztinnen und Tierärzte dürfen solche Stoffe oder Zubereitungen nur dann beziehen und lagern, wenn die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen tatsächlich als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen sind. Der Gesetzesgedanke ist, dass der tierärztliche Bezug nicht für „freie“ Wirkstoffe ohne arzneimittelrechtliche Zulassung geöffnet wird, sondern an die Zulassung als kontrollierendes Kriterium geknüpft bleibt.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit einem klaren „Nur-wenn“-Satz: erst die Handlung (beziehen/lagern), dann die zentrale Voraussetzung (Zulassung als Tierarzneimittel/Arzneimittel). Das zeigt, dass du den Regelungsmechanismus verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Wann dürfen Hersteller oder Großhändler solche Stoffe oder Zubereitungen an Tierärztinnen und Tierärzte abgeben?

Hersteller und Großhändler dürfen diese Stoffe oder Zubereitungen an Tierärztinnen und Tierärzte nur dann abgeben, wenn für die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen eine Zulassung als Tierarzneimittel oder Arzneimittel vorliegt. Damit wird die Abgabe in der Lieferkette an Tierärzte an denselben Zulassungsstatus gekoppelt wie der zulässige Bezug und die Lagerung.

Examens-Tipp: In der Prüfung kannst du die Systematik betonen: „Zulassung ist das Scharnier“ – sie begrenzt sowohl den zulässigen Bezug/Lagerung beim Tierarzt als auch die Abgabefähigkeit beim Großhandel/Hersteller.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Bedingungen dürfen Tierhalterinnen und Tierhalter solche Stoffe oder Zubereitungen erwerben oder lagern, die für die Anwendung an Tieren bestimmt sind?

Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen solche Stoffe oder Zubereitungen nur erwerben oder lagern, wenn eine der beiden gesetzlich vorgesehenen Zugriffsvoraussetzungen erfüllt ist:

  • Es liegt eine tierärztliche Verschreibung vor, oder
  • die Stoffe/Zubereitungen wurden ihnen direkt durch die Tierärztin oder den Tierarzt abgegeben.

Ohne diese Anknüpfung an die tierärztliche Kontrolle ist ein Erwerb oder eine Vorratshaltung durch Tierhalter grundsätzlich nicht vorgesehen.

Examens-Tipp: Nenne exakt die zwei Alternativen (Verschreibung oder Direktabgabe). Wenn du das sauber trennst, wirkt die Antwort sehr „gesetzesnah“.

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