Prüfung

Frage 1

Prüferin: Bei welchen besonders gefährlichen Infektionskrankheiten ist eine Absonderung zwingend und an welchem Ort muss sie erfolgen?

Bei bestimmten, besonders gefährlichen Infektionskrankheiten ist die Absonderung nicht nur möglich, sondern unverzüglich zwingend anzuordnen. Das betrifft Personen, die

  • an Lungenpest erkrankt sind oder deren verdächtig sind,
  • an einem von Mensch zu Mensch übertragbaren hämorrhagischen Fieber erkrankt sind oder deren verdächtig sind.

In diesen Fällen müssen die Betroffenen unverzüglich in einem Krankenhaus oder in einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Der Gesetzeswortlaut stellt damit klar: Es geht nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Pflichtmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung sauber: erst „Personenkreis“ (krank/verdächtig), dann „Krankheit“ (Lungenpest, übertragbares hämorrhagisches Fieber), dann „Ort“ (Krankenhaus/geeignete Einrichtung) und betone „unverzüglich“ als Pflichtmaßnahme.

Frage 2

Prüferin: Unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen darf eine Absonderung speziell bei Personen angeordnet werden, die zwar Erreger ausscheiden, aber selbst nicht krank sind?

Bei Personen, die Erreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein, handelt es sich um Ausscheider. Für diese Gruppe gelten strengere Voraussetzungen: Eine Absonderung kommt nicht automatisch in Betracht, sondern nur dann, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen (können oder werden) und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Kernpunkt ist also die besondere Gefährdungslage durch mangelnde Befolgung alternativer Schutzmaßnahmen; erst dann ist die Absonderung als weitergehender Eingriff gerechtfertigt.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt sich der Vergleich: „Kranke/krankheitsverdächtige/ansteckungsverdächtige“ können grundsätzlich abgesondert werden; bei Ausscheidern brauchst du zusätzlich die Hürde „andere Schutzmaßnahmen werden nicht befolgt“ plus „Gefährdung der Umgebung“.

Frage 3

Prüferin: Wann kommt eine zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Bereich in Betracht und wie kann diese Unterbringung ausgestaltet sein?

Eine zwangsweise Absonderung durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Bereich kommt in Betracht, wenn der Betroffene behördlichen Anordnungen nicht nachkommt oder wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er Anordnungen nicht nachkommen wird.

Die Ausgestaltung kann dabei erfolgen durch

  • Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses,
  • oder in einer anderen geeigneten, abgeschlossenen Einrichtung (insbesondere auch bei Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern).

Damit wird eine effektive Durchsetzung der Absonderung ermöglicht, wenn freiwillige Compliance nicht zu erwarten ist.

Examens-Tipp: Merke dir als Triggerformel: „nicht nachkommt“ oder „nicht nachkommen wird“ → dann darf die Behörde/Einrichtung „abgeschlossen“ umsetzen. In der Prüfung kannst du ergänzen, dass das typischerweise ein intensiver Grundrechtseingriff ist.

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