Prüferin: Welche persönlichen und gesundheitlichen Anforderungen müssen Sie für die Erteilung der Approbation erfüllen, und wie sind diese Anforderungen gesetzlich formuliert?
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Für die Approbation müssen neben der fachlichen Qualifikation auch persönliche und gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Persönliche Zuverlässigkeit / Würdigkeit: Die Approbation setzt voraus, dass der Antragsteller sich „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht [hat], aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt.“ Maßgeblich ist also ein berufsbezogener Prognosemaßstab: Es darf kein Verhalten vorliegen, das die Vertrauenswürdigkeit für die Berufsausübung nachhaltig in Frage stellt.
Gesundheitliche Eignung: Außerdem darf „in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs keine Ungeeignetheit“ vorliegen. Es geht dabei nicht um jede Erkrankung, sondern um gesundheitliche Umstände, die die ordnungsgemäße Berufsausübung als Apotheker beeinträchtigen können.
Beide Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen und können jeweils für sich die Approbation hindern, wenn sie nicht vorliegen.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort sauber in „persönlich“ und „gesundheitlich“ und zitiere die Kernaussagen („Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit“, „keine Ungeeignetheit“). In der Prüfung kannst du betonen, dass es um eine berufsbezogene Bewertung geht – nicht um Moral allgemein oder jede Krankheit.
Frage 2
Prüferin: Welche fachliche Mindestqualifikation wird für die Approbation verlangt, und wie ist der Ausbildungsumfang dabei beschrieben?
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Fachlich ist Voraussetzung, dass der Antragsteller die geregelte pharmazeutische Ausbildung absolviert und die staatliche pharmazeutische Prüfung bestanden hat.
Der Ausbildungsumfang wird als mindestens fünfjährige Gesamtausbildung beschrieben, davon 12 Monate praxisbezogen. Damit wird die Ausbildung aus theoretischen und praktischen Anteilen als Mindeststandard festgelegt.
Wenn die Ausbildung im Geltungsbereich der BApO (also in Deutschland) durchgeführt wurde, ist die fachliche Voraussetzung durch das Durchlaufen der staatlichen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung grundsätzlich erfüllt; eine zusätzliche Gleichwertigkeitsprüfung ist dann nicht erforderlich.
Examens-Tipp: Nenne erst den „Prüfungsanker“ (bestandene staatliche pharmazeutische Prüfung) und dann die Eckdaten der Ausbildung (5 Jahre, 12 Monate praxisbezogen). Das wirkt in der mündlichen Prüfung sehr sicher.
Frage 3
Prüferin: Welche sprachliche Voraussetzung ist für die Approbation zu erfüllen, und worauf bezieht sich diese Anforderung?
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Es wird verlangt, dass der Antragsteller „über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“.
Die Anforderung bezieht sich ausdrücklich auf die Berufsausübung: Es geht also um ein Sprachniveau, das eine sichere pharmazeutische Tätigkeit ermöglicht (z.B. Kommunikation im Team, Beratung, Dokumentation). Die Sprachkenntnisse sind damit eine eigenständige Approbationsvoraussetzung neben der fachlichen Qualifikation und der persönlichen sowie gesundheitlichen Eignung.
Examens-Tipp: Betone, dass die Sprachkenntnisse berufsbezogen „erforderlich“ sein müssen – nicht nur Alltagsdeutsch. Das ist der entscheidende Prüfungsbegriff.
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