Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Zielrichtung muss der Wettbewerb gesetzlicher Krankenkassen verfolgen, damit er rechtlich zulässig ist?

Der Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen ist nach § 4a SGB V in seiner Zielsetzung begrenzt und kein Selbstzweck. Er ist nur insoweit zulässig, als er dazu dient,

  • das Leistungsangebot und die Qualität der Versorgung zu verbessern und
  • die Wirtschaftlichkeit im Gesundheitssystem zu fördern.

Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen ihren öffentlichen Auftrag in einem solidarisch finanzierten System erfüllen und die Finanzierung über Beiträge erfolgt. Wettbewerbsmaßnahmen dürfen daher nicht losgelöst von diesem gesetzlichen Auftrag betrieben werden.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung in zwei Schritten: Erst die zulässigen Zwecke (Qualität/Leistungsangebot/Wirtschaftlichkeit), dann kurz der Hinweis, dass Wettbewerb nicht Selbstzweck ist und an den sozialen Auftrag und die Beitragsfinanzierung gebunden bleibt.

Frage 2

Prüferin: Welche Art von Maßnahmen ist im Wettbewerb der Krankenkassen grundsätzlich verboten, weil sie die Versichertengemeinschaft gezielt beeinflussen könnten?

Unzulässig sind nach § 4a SGB V Maßnahmen, die der Risikoselektion dienen oder eine solche unmittelbar oder mittelbar fördern. Gemeint sind Strategien, die darauf abzielen, gezielt „günstige“ (tendenziell gesündere) Versicherte zu gewinnen oder „teure“ Versicherte zu vermeiden, um die eigene Versichertenstruktur kostengünstiger zu machen. Solche Maßnahmen widersprechen dem Solidarprinzip der GKV und sind deshalb im Wettbewerb verboten.

Examens-Tipp: Vermeide Schlagworte wie „Rosinenpickerei“ nicht, aber erkläre sie: In der Prüfung kommt es darauf an, dass du Zweck und Systembezug (Solidarität) sauber herleitest.

Frage 3

Prüferin: Welche Arten von wettbewerblichen Verhaltensweisen fallen unter das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen durch Krankenkassen?

Nach § 4a SGB V sind unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen unzulässig. Unlauter sind insbesondere Methoden, die den Wettbewerb in unfairer Weise verzerren, etwa

  • irreführende Angaben oder Versprechungen über Leistungen,
  • aggressive oder unangemessene Einflussnahme auf Wechselwillige (z. B. Druck, Einschüchterung, gezielte Behinderung eines Wechsels),
  • sonstige unfaire Wettbewerbsmethoden, z. B. Herabsetzung oder Verleumdung anderer Krankenkassen.

Kern ist: Versicherte sollen sachgerecht informiert entscheiden können; manipulative oder täuschende Praktiken sind unzulässig.

Examens-Tipp: Strukturiere: erst „unlauter ist unzulässig“, dann 2–3 typische Fallgruppen (irreführend/aggressiv/sonst unfair). So zeigst du, dass du den Begriff mit Leben füllst.

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