Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Nachweise müssen Sie als Großhändler vor einer Belieferung bestimmter nicht-apothekenpflichtiger Empfänger zwingend einfordern, damit die Abgabe von Tierarzneimitteln zulässig ist?

Vor der Abgabe muss der Großhändler bei den in § 45 TAMG genannten Empfängern, für die der Gesetzgeber eine vorherige Legitimation verlangt, entsprechende Nachweise prüfen.

Wesentlich sind dabei zwei Konstellationen:

  • Futtermittelunternehmer dürfen nur beliefert werden, wenn der Zweck die Herstellung von Arzneifuttermitteln ist und eine gültige Zulassung nach der Verordnung (EU) 2019/4 vorliegt; ohne diese Zulassung ist die Abgabe unzulässig.
  • Anerkannte zentrale Beschaffungsstellen, Hochschulen sowie staatlich anerkannte Lehranstalten müssen eine behördliche Anzeige nach § 79 TAMG vorlegen.

Fehlen diese Nachweise, darf der Großhändler nicht abgeben; der Empfängerkreis ist außerhalb von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken bewusst eng begrenzt und an die Nachweispflichten gekoppelt.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach Empfängergruppen: erst „Futtermittelunternehmer = EU-Zulassung“, dann „Zentralstelle/Hochschule/Lehranstalt = Anzeige“. In der Prüfung kannst du zusätzlich betonen, dass ohne Nachweis die Abgabe bereits formell rechtswidrig ist – unabhängig davon, ob das Arzneimittel an sich „harmlos“ erscheint.

Frage 2

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Veterinärbehörde bestimmte Tierarzneimittel direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgeben?

Eine direkte Abgabe durch die Veterinärbehörde an Tierhalterinnen und Tierhalter ist nur als Sonderfall zulässig und an Voraussetzungen geknüpft.

Zulässig ist sie für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, die für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (z. B. Seuchenmaßnahmen) bestimmt sind, wenn

  • die Arzneimittel erforderlich sind und
  • die Tierhalterinnen und Tierhalter eine schriftliche oder elektronische Anweisung zum fachgerechten Gebrauch erhalten.

Damit soll trotz Direktabgabe die sachgerechte Anwendung und Nachvollziehbarkeit im öffentlichen Interesse gesichert werden.

Examens-Tipp: Nenne in der Antwort klar die zwei Bedingungen (Erforderlichkeit + schriftliche/elektronische Anweisung) und ordne den Zweck ein: Maßnahmen im öffentlichen Interesse/Seuchenbekämpfung. So zeigst du, dass du die Ausnahme als eng auszulegende Ausnahme verstehst.

Frage 3

Prüferin: Welche Zweckbindung gilt für bestimmte Empfänger außerhalb von Apotheken, wenn diese Tierarzneimittel beziehen, und wofür dürfen sie die Mittel gerade nicht verwenden?

Für bestimmte Empfänger außerhalb von Apotheken gilt eine strikte Zweckbindung: Sie dürfen Tierarzneimittel nur „für den Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben“ beziehen.

Das betrifft insbesondere die in § 45 TAMG genannten Empfänger wie

  • anerkannte zentrale Beschaffungsstellen,
  • Hochschulen,
  • staatlich anerkannte Lehranstalten
  • sowie die genannten Forschungseinrichtungen.

Die Tierarzneimittel dürfen dann ausschließlich für die jeweilige öffentliche Aufgabe, Ausbildung oder Forschung verwendet werden. Unzulässig wäre insbesondere eine Nutzung für Privatgebrauch oder ein kommerzieller Weiterverkauf außerhalb des Aufgabenbereichs.

Examens-Tipp: Arbeite mit dem Gesetzesbegriff „im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben“ und gib direkt zwei Negativbeispiele (Privatgebrauch/Weiterverkauf). Das wirkt in der mündlichen Prüfung sehr sicher.

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