Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen dürfen Sie bei der Arzneimittelabgabe einen Zuschlag für die Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb üblicher Betriebszeiten erheben?

Ein Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn die Apotheke in den gesetzlich definierten Zeiten in Anspruch genommen wird. Das sind insbesondere:

  • zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr (nachts, unabhängig vom Wochentag)
  • an Sonn- und Feiertagen (jeweils der gesamte Kalendertag)
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist: bis 6:00 Uhr sowie ab 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeitfenster besteht keine Berechtigung, den Zuschlag zu verlangen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strikt entlang der Zeitfenster (Nacht / Sonn- und Feiertag / 24.12.-Sonderregel). Die Prüfer achten oft darauf, dass du den 24.12. nur dann nennst, wenn er Werktag ist und die Zeiten (bis 6 Uhr sowie ab 14 Uhr) korrekt triffst.

Frage 2

Prüferin: In welcher Höhe darf der Zuschlag erhoben werden und was ist dabei bezüglich Umsatzsteuer zu beachten?

Der Zuschlag beträgt 2,50 Euro pro Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer. Das bedeutet:

  • Der Betrag ist fix (nicht abhängig von Preis oder Menge des Arzneimittels).
  • Die Umsatzsteuer ist im Betrag bereits enthalten; es handelt sich um einen steuerpflichtigen Zuschlag.

Examens-Tipp: Nenne in einem Satz beides: Höhe und inkl. Umsatzsteuer. Wenn du zusätzlich erwähnst, dass der Betrag „fix“ ist, zeigst du Preisrechtsverständnis (keine Staffelung nach Packung/Preis).

Frage 3

Prüferin: Darf der Zuschlag nur verlangt werden, wenn ein Rezept vorliegt oder ein rezeptpflichtiges Arzneimittel abgegeben wird?

Nein. Die Erhebung des Zuschlags ist nicht an eine Rezeptpflicht gebunden. Entscheidend ist allein, dass die Apotheke in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen in Anspruch genommen wird; dann kann der Zuschlag bei der Abgabe von Arzneimitteln allgemein erhoben werden.

Examens-Tipp: Wenn die Frage auf „Rezept“ zielt: sauber trennen zwischen dem (häufigen) Praxisfall und der Rechtslogik. Kernpunkt ist: Zeitfenster schlägt „Rezeptstatus“.

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