Prüferin: Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen dürfen Sie bei der Arzneimittelabgabe einen Zuschlag für die Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb üblicher Betriebszeiten erheben?
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Ein Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn die Apotheke in den gesetzlich definierten Zeiten in Anspruch genommen wird. Das sind insbesondere:
zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr (nachts, unabhängig vom Wochentag)
an Sonn- und Feiertagen (jeweils der gesamte Kalendertag)
am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist: bis 6:00 Uhr sowie ab 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeitfenster besteht keine Berechtigung, den Zuschlag zu verlangen.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strikt entlang der Zeitfenster (Nacht / Sonn- und Feiertag / 24.12.-Sonderregel). Die Prüfer achten oft darauf, dass du den 24.12. nur dann nennst, wenn er Werktag ist und die Zeiten (bis 6 Uhr sowie ab 14 Uhr) korrekt triffst.
Frage 2
Prüferin: In welcher Höhe darf der Zuschlag erhoben werden und was ist dabei bezüglich Umsatzsteuer zu beachten?
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Der Zuschlag beträgt 2,50 Euro pro Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer. Das bedeutet:
Der Betrag ist fix (nicht abhängig von Preis oder Menge des Arzneimittels).
Die Umsatzsteuer ist im Betrag bereits enthalten; es handelt sich um einen steuerpflichtigen Zuschlag.
Examens-Tipp: Nenne in einem Satz beides: Höhe und inkl. Umsatzsteuer. Wenn du zusätzlich erwähnst, dass der Betrag „fix“ ist, zeigst du Preisrechtsverständnis (keine Staffelung nach Packung/Preis).
Frage 3
Prüferin: Darf der Zuschlag nur verlangt werden, wenn ein Rezept vorliegt oder ein rezeptpflichtiges Arzneimittel abgegeben wird?
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Nein. Die Erhebung des Zuschlags ist nicht an eine Rezeptpflicht gebunden. Entscheidend ist allein, dass die Apotheke in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen in Anspruch genommen wird; dann kann der Zuschlag bei der Abgabe von Arzneimitteln allgemein erhoben werden.
Examens-Tipp: Wenn die Frage auf „Rezept“ zielt: sauber trennen zwischen dem (häufigen) Praxisfall und der Rechtslogik. Kernpunkt ist: Zeitfenster schlägt „Rezeptstatus“.
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