Prüferin: Wann ist eine Werbeaussage zu einem Arzneimittel unzulässig, weil dem Produkt eine therapeutische Wirkung zugeschrieben wird, die tatsächlich nicht belegt ist?
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Eine Werbeaussage ist unzulässig, wenn sie dem Arzneimittel, einer Therapie oder einem Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit bzw. bestimmte Wirkungen zuschreibt, die tatsächlich nicht vorhanden oder nicht hinreichend belegt sind. Maßgeblich ist, ob die Werbung beim Adressaten eine Vorstellung über eine Wirkung hervorruft, die das Produkt in dieser Form nicht hat.
Typisch unzulässig sind daher Aussagen, die Heil- oder Wirkversprechen in einem Umfang machen, der wissenschaftlich nicht abgesichert ist (z. B. „heilt jede Form von Bronchitis“ ohne entsprechende Belege). Die Werbung muss insgesamt wahr und sachlich bleiben und darf keine falschen Erwartungen wecken.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst sauber abgrenzen: Es geht nicht um „übertriebene Formulierung“, sondern darum, ob eine Wirkung behauptet wird, die real nicht nachweisbar ist. Formuliere dann: „Werbung muss belegbar und sachlich richtig sein; sonst irreführend.“
Frage 2
Prüferin: Woran erkennen Sie eine unzulässige Werbeaussage, die beim Publikum den Eindruck erweckt, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden?
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Unzulässig ist eine Werbeaussage, wenn sie fälschlich den Eindruck erweckt, dass der Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Das betrifft insbesondere absolute oder garantierende Formulierungen, die eine sichere Wirksamkeit „in jedem Fall“ nahelegen.
Ebenfalls erfasst sind Aussagen, die eine Behandlung als generell frei von schädlichen Wirkungen darstellen, weil dadurch ein unrealistisch sicheres Nutzen-Risiko-Bild erzeugt wird. Typische Beispiele sind „Garantierte Heilung in 3 Tagen“ oder vergleichbare Garantieversprechen, die die tatsächliche Unsicherheit therapeutischer Verläufe ausblenden.
Examens-Tipp: Achte auf „Garantien“, „immer“, „100 %“, „sicher“: Das sind klassische Trigger für diese Fallgruppe. In der mündlichen Prüfung ruhig kurz erläutern, dass therapeutische Erfolge individuell sind und nicht sicher zugesagt werden dürfen.
Frage 3
Prüferin: Warum ist eine Werbung rechtlich problematisch, wenn suggeriert wird, ein Arzneimittel sei bei der Anwendung frei von unerwünschten Wirkungen?
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Rechtlich problematisch ist das, weil es eine Irreführung darstellt, wenn der Eindruck erweckt wird, das Arzneimittel oder die Behandlung sei frei von schädlichen Wirkungen. Eine solche Aussage zeichnet ein unzutreffend risikoloses Bild und kann Verbraucher:innen zu falschen Erwartungen und Fehlentscheidungen verleiten.
Der Maßstab ist, ob die Aussage beim Adressaten den Eindruck erzeugt, Risiken seien ausgeschlossen. Das ist bei Arzneimitteln regelmäßig nicht zulässig, weil unerwünschte Wirkungen zumindest möglich sind und nicht pauschal verneint werden dürfen (z. B. „nebenwirkungsfrei bei Langzeitanwendung“).
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