Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wann liegt im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung eine relevante Überlassung eines Stoffes oder Gemisches an Dritte vor, auch wenn kein Kaufvertrag geschlossen wird?

Im Sinne der ChemVerbotsV liegt eine relevante Überlassung bereits dann vor, wenn ein Stoff oder Gemisch an Dritte übergeht und damit ein Besitzwechsel stattfindet. Entscheidend ist, dass die Verordnung die „Abgabe“ als jede Überlassung versteht – nicht nur als Verkauf.

Das umfasst daher ausdrücklich auch unentgeltliche Vorgänge, etwa die kostenlose Weitergabe oder sonstige Übergaben, solange der Stoff/das Gemisch an eine andere Person überlassen wird.

Examens-Tipp: In der Prüfung sauber trennen: „Abgabe“ ist in der ChemVerbotsV weiter als „Verkauf“. Nenne als Merksatz den Besitzwechsel – dann kannst du viele Fallvarianten (kostenlos, im Rahmen einer Beratung, Proben etc.) sicher einordnen.

Frage 2

Prüferin: Ab welchem Stadium erfasst die ChemVerbotsV das Bereitstellen eines Stoffes oder Gemisches für den Markt, auch wenn es noch zu keiner tatsächlichen Übergabe gekommen ist?

Die ChemVerbotsV erfasst das Inverkehrbringen nicht erst bei der tatsächlichen Übergabe, sondern bereits früher: Es umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an andere sowie auch das Bereithalten zum Verkauf und das Anbieten auf dem Markt.

Damit ist bereits das Anbieten entscheidend; ein Kaufvertrag oder eine tatsächliche Übergabe müssen noch nicht erfolgt sein.

Examens-Tipp: Wenn ein Fall „noch kein Verkauf, nur Angebot“ enthält, ist das der Klassiker fürs Inverkehrbringen. In der mündlichen Prüfung hilft es, das als Dreiklang zu strukturieren: Abgabe – Bereithalten – Anbieten.

Frage 3

Prüferin: Wie ordnen Sie es rechtlich ein, wenn eine Apotheke Gefahrstoffe über einen Onlineshop oder per Versand anbietet?

Das Anbieten oder Bereitstellen von Stoffen oder Gemischen über Onlineshop bzw. Versand fällt unter das Inverkehrbringen im Sinne der ChemVerbotsV. Denn zum Inverkehrbringen zählen nicht nur tatsächliche Abgaben, sondern auch das Anbieten auf dem Markt und das Bereithalten zum Verkauf.

Gerade im Onlinehandel ist daher bereits das Einstellen/Anbieten im Shop rechtlich relevant, auch wenn noch keine Übergabe stattgefunden hat.

Examens-Tipp: Bei Onlinefällen immer an „Anbieten auf dem Markt“ denken. Du kannst zusätzlich betonen: Entscheidend ist nicht der Kanal (HV, Versand), sondern die rechtliche Qualifikation als Inverkehrbringen.

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