Prüferin: Welche Betäubungsmittel darf ein Arzt grundsätzlich für einen einzelnen Patienten verordnen, und welche Stoffe sind dabei ausgenommen?
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Grundsätzlich darf der Arzt für einen einzelnen Patienten die in Anlage III BtMG bezeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Davon macht § 2 BtMVV aber eine zentrale Ausnahme: Für den Patienten dürfen die Anlage‑III‑Betäubungsmittel nicht verschrieben werden, soweit es sich um Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil oder Sufentanil handelt.
Damit ist für die Patientenverschreibung das Leitprinzip: Anlage III ist erlaubt, aber diese fünf Stoffe sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber in zwei Schritten: erst „Anlage III grundsätzlich“, dann die fünf Ausnahmen vollständig aufzählen. Das wirkt sehr sicher, weil hier oft nach der vollständigen Liste der ausgeschlossenen Stoffe gefragt wird.
Frage 2
Prüferin: Gibt es nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung feste Mengengrenzen für Betäubungsmittelverordnungen an einen einzelnen Patienten?
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Nach dem hier maßgeblichen § 2 BtMVV gelten für den Patientenbedarf grundsätzlich keine starren Mengengrenzen durch die BtMVV. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verschreibung unter Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht erfolgt und plausibel ist.
Unabhängig davon bleibt zu beachten, dass einzelne Stoffe (z.B. Cocain, Sufentanil etc.) für die Patientenverschreibung bereits dem Grunde nach ausgeschlossen sind.
Examens-Tipp: Formuliere „keine Mengengrenzen“ nie isoliert, sondern ergänze sofort „Sorgfaltspflicht und Plausibilität“. Damit zeigst du, dass du das Risiko von Missbrauch/Unplausibilität rechtlich mitdenkst.
Frage 3
Prüferin: Bis zu welcher Menge darf ein Arzt Betäubungsmittel für den eigenen Praxisbedarf verschreiben, und welches Mindestmaß ist dabei einzuhalten?
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Für den Praxisbedarf darf der Arzt die dafür zulässigen Betäubungsmittel (einschließlich bestimmter zusätzlicher Stoffe) bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verschreiben; mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit.
Diese Regel ist in § 2 BtMVV als zentrale Mengenvorgabe für bestimmte Praxisbedarfsstoffe angelegt: zwei Wochen als Richtgröße, aber keine „Nullmengen“ – mindestens die kleinste Packung.
Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung „durchschnittlicher Zweiwochenbedarf, mindestens kleinste Packungseinheit“ als wörtlich prüfungsrelevante Klammer. Das lässt sich sehr gut als Satz in einem Stück aufsagen.
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