Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche inhaltlichen Ziele verfolgt die Famulatur im Pharmaziestudium, also worauf soll der Studierende dadurch vorbereitet werden?

Die Famulatur ist ein Pflichtpraktikum und dient nach § 3 AAppO dazu, Studierende gezielt an den pharmazeutischen Berufsalltag heranzuführen. Inhaltlich soll der Auszubildende

  • mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden,
  • Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe (insbesondere in Apotheken) erhalten,
  • Einblick in die Rechtsvorschriften für Apotheken bekommen und
  • die Fachsprache kennenlernen.

Damit steht nicht „bloßes Mitlaufen“ im Vordergrund, sondern das praktische Anwenden und Verstehen zentraler Abläufe und Anforderungen des späteren Berufs.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort entlang der vier Zielbegriffe: Tätigkeiten – Organisation/Betriebsabläufe – Rechtsvorschriften – Fachsprache. Wenn du das sauber herunterzählst, wirkt es sehr gesetzesnah.

Frage 2

Prüferin: Welche zeitlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Ableistung der Famulatur eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Lehrveranstaltungszeiten und den Zeitpunkt vor der Prüfung?

Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten und muss vollständig außerhalb der Lehrveranstaltungszeiten stattfinden. Außerdem muss sie vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen sein.

Praktisch bedeutet das: Sie darf nicht „nebenbei“ während laufender Lehrveranstaltungen erbracht werden, und sie muss rechtzeitig vollständig vor der Prüfungsanmeldung nachgewiesen werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung kommt oft der Dreiklang: ganztägig – außerhalb der Lehrveranstaltungszeiten – Abschluss vor Prüfungsanmeldung. Diese drei Punkte kompakt nennen.

Frage 3

Prüferin: Welche Mindestanforderung gilt für den Einsatz in einer öffentlichen Apotheke, und welche Art von Apotheke ist dafür ausdrücklich ausgeschlossen?

Mindestens vier Wochen der Famulatur müssen in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. Dabei ist ausdrücklich vorgegeben, dass dies nicht in einer Zweigapotheke erfolgen darf.

Damit wird ein verbindlicher Kernanteil in einer „vollwertigen“ öffentlichen Apotheke verlangt.

Examens-Tipp: Achte auf die Negativabgrenzung: Nicht nur „4 Wochen öffentliche Apotheke“, sondern ausdrücklich „keine Zweigapotheke“ ergänzt – das wird gern abgefragt.

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