Prüferin: Welche formalen Anforderungen gelten grundsätzlich für die Verschreibung von Betäubungsmitteln für Patienten, Praxisbedarf und Tiere hinsichtlich des zu verwendenden Vordrucks?
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Grundsätzlich dürfen Betäubungsmittel nur auf dem amtlichen dreiteiligen Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Der Gesetzeswortlaut stellt darauf ab, dass Betäubungsmittel „nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept)“ verordnet werden dürfen – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verschreibungen für Patienten, den Praxisbedarf oder für Tiere handelt. Damit ist die Nutzung anderer Vordrucke im Regelfall ausgeschlossen; Abweichungen sind nur im ausdrücklich geregelten Notfall zulässig.
Examens-Tipp: In der Prüfung erst den Grundsatz nennen („nur dreiteiliges amtliches Formblatt“) und dann direkt abgrenzen: Ausnahme nur beim Notfall – aber dann mit Mengenbegrenzung und Nachreichpflicht.
Frage 2
Prüferin: Wie ist das amtliche Betäubungsmittelrezept im Hinblick auf die drei Teile im Ablauf organisiert, insbesondere welcher Teil beim Verschreiber verbleibt?
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Das amtliche Betäubungsmittelrezept ist dreiteilig.
Teil I wird in der Apotheke vorgelegt und verbleibt dort (bzw. beim pharmazeutischen Unternehmer in besonderen Konstellationen, z. B. bei Diamorphin).
Teil II wird ebenfalls in der Apotheke vorgelegt und verbleibt dort (bzw. beim pharmazeutischen Unternehmer in besonderen Konstellationen).
Teil III verbleibt beim verschreibenden Arzt/Zahnarzt/Tierarzt zur Dokumentation.
Teil III dient damit als Nachweis beim Verschreiber und ist Grundlage für dessen Aufbewahrungspflichten.
Examens-Tipp: Wenn du Teil I–III erklärst, sag immer auch kurz den Zweck (Apothekenvorlage vs. Dokumentation) – das wirkt strukturiert und prüfungssicher.
Frage 3
Prüferin: Unter welcher Bedingung dürfen auf einem Betäubungsmittelrezept zusätzlich andere Arzneimittel mitverordnet werden?
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Andere Arzneimittel dürfen auf einem Betäubungsmittelrezept nur dann mitverordnet werden, wenn zugleich auch ein Betäubungsmittel auf diesem Rezept verschrieben wird. Das Betäubungsmittelrezept ist also nicht als allgemeines Rezeptformular nutzbar; die Mitverordnung ist an das gleichzeitige Vorliegen einer BtM-Verschreibung gebunden.
Examens-Tipp: Merke dir die klare Wenn-dann-Logik: „Andere AM nur dann, wenn auch BtM draufsteht“ – das ist ein typischer Stolperpunkt.
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