Prüferin: Unter welcher zentralen Voraussetzung darf eine Krankenhausapotheke verordnete Arzneimittel an gesetzlich Versicherte zu Lasten der Krankenkassen abgeben?
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Maßgebliche Voraussetzung ist, dass für die Krankenhausapotheke eine Vereinbarung zwischen den Krankenkassen oder deren Verbänden und dem Träger des zugelassenen Krankenhauses besteht. Nach dem gesetzlichen Grundsatz darf die Krankenhausapotheke verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn eine solche Vereinbarung vorliegt. Fehlt diese vertragliche Grundlage, ist die Abgabe zu Lasten der GKV nicht zulässig und damit auch nicht ordnungsgemäß abrechenbar.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Ohne Vereinbarung keine Abgabe“, dann kurz die Vertragspartner (Kassen/Verbände ↔︎ Krankenhausträger). So zeigst du, dass du den Regelungsmechanismus verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Wer sind die Vertragspartner der Regelung, die die Abgabe verordneter Arzneimittel aus der Krankenhausapotheke an GKV-Versicherte ermöglicht?
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Vertragspartner sind auf der einen Seite die Krankenkassen oder deren Verbände und auf der anderen Seite der Träger des zugelassenen Krankenhauses. Die Krankenhausapotheke selbst handelt praktisch auf Grundlage dieser Vereinbarung, ist aber nicht als eigenständiger Vertragspartner genannt; verantwortlich ist der Krankenhausträger als Betreiber des Krankenhauses und der Krankenhausapotheke.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft die klare Trennung: Kassen (oder Verbände) schließen nicht „mit der Apotheke“, sondern mit dem Krankenhausträger; die Krankenhausapotheke setzt es praktisch um.
Frage 3
Prüferin: Welche Inhalte müssen in der Vereinbarung zur Arzneimittelabgabe aus der Krankenhausapotheke an Versicherte mindestens konkret geregelt werden?
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Die Vereinbarung muss „das Nähere“ zur Abgabe regeln, insbesondere:
das Nähere über die Arzneimittelabgabe (z. B. Ablauf, Umfang, Dokumentation)
den für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreis
die Einbeziehung der Regelungen nach § 300 Abs. 3 SGB V (Austausch/Übermittlung und Abrechnung der Abgabeinformationen), die zwingender Bestandteil der Vereinbarung sein müssen.
Damit wird die Abgabe transparent und die Abrechnung gegenüber der GKV rechtssicher ausgestaltet.
Examens-Tipp: Merke dir „Ablauf – Preis – Daten“: Nähere zur Abgabe, Abgabepreis und § 300 Abs. 3 (Abgabe-/Abrechnungsdaten). Das ist eine gute Eselsbrücke für den Mindestinhalt.
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