Prüferin: In welcher Prüfungsform werden die drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung grundsätzlich abgenommen?
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Grundsätzlich ist die Prüfungsform gesetzlich festgelegt:
Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird schriftlich geprüft.
Im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich geprüft.
Damit ist die Unterscheidung klar: Der erste Abschnitt ist der schriftliche, die beiden folgenden Abschnitte sind mündliche Prüfungen (typischerweise Prüfungsgespräche).
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung zuerst den Grundsatz (1. Abschnitt schriftlich; 2. und 3. mündlich) und erwähne dann knapp, dass Abweichungen nur beim ersten Abschnitt und nur unter engen Voraussetzungen möglich sind.
Frage 2
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung anstelle der schriftlichen Prüfung ein anderes Prüfungsverfahren zugelassen werden?
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Ein anderes Prüfungsverfahren im Ersten Abschnitt kommt nur als Ausnahme in Betracht und setzt eine Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde voraus. Inhaltlich und organisatorisch müssen dabei insbesondere folgende Punkte abgesichert sein:
Ein erkennbares und beschriebenes Reformziel (qualitative Verbesserung der Ausbildung).
Eine besondere Studienordnung der Universität, die das alternative Verfahren regelt.
Gleichwertigkeit: Nachzuweisen ist, dass die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich und vom Niveau her gleichwertig zur schriftlichen Prüfung geprüft werden; der Prüfungsstandard darf nicht unterschritten werden.
Verpflichtende Evaluierung (begleitend und abschließend), um die Wirksamkeit und Qualität des Verfahrens zu überprüfen.
Befristung mit festgelegter Mindest- und Höchstdauer; Verlängerungen nur auf Grundlage der Evaluation.
Wahlfreiheit der Studierenden zwischen klassischer schriftlicher Prüfung und alternativem Verfahren.
Regelungen zum Wechsel zwischen Studien- bzw. Prüfungsformaten (z. B. Hochschulwechsel).
Die Mindestanforderungen der Ausbildung nach den einschlägigen Anlagen bleiben verbindlich.
Erst wenn diese Voraussetzungen insgesamt erfüllt und dokumentiert sind, kann ein alternatives Verfahren an die Stelle der schriftlichen Prüfung treten.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der mündlichen Prüfung als Checkliste: Reformziel – Studienordnung – Gleichwertigkeit – Evaluation – Befristung – Wahlfreiheit – Wechselregeln – Anlagen. Das wirkt souverän und vollständig.
Frage 3
Prüferin: Welche Rolle spielt die Gleichwertigkeit, wenn im Ersten Abschnitt ein alternatives Prüfungsverfahren eingeführt werden soll?
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Die Gleichwertigkeit ist der zentrale materielle Maßstab für ein alternatives Prüfungsverfahren: Es muss gewährleistet sein, dass die im Ersten Abschnitt geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden können, ohne dass der Prüfungsstandard sinkt.
Das bedeutet praktisch:
Es muss inhaltlich dasselbe Kompetenzspektrum geprüft werden wie bei der schriftlichen Prüfung.
Das Niveau muss vergleichbar sein; das alternative Verfahren darf keine „leichtere“ Umgehung der Anforderungen darstellen.
Ohne nachgewiesene Gleichwertigkeit ist eine Genehmigung rechtlich nicht tragfähig.
Examens-Tipp: Wenn du „Gleichwertigkeit“ erklärst, betone immer beide Dimensionen: gleicher Inhalt/Kompetenzen und gleiches Niveau/Standard. Genau daran scheitern viele Alternativkonzepte.
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