Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt ein Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft?

Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn die in § 27a SGB V genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Ärztliche Feststellung, dass die Maßnahme erforderlich ist
  • Ärztliche Feststellung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg; eine solche Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist
  • Die Personen müssen miteinander verheiratet sein
  • Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden
  • Vorab müssen sich beide Ehegatten bei einem unabhängigen Arzt über Behandlung sowie medizinische und psychosoziale Gesichtspunkte beraten lassen und sich zu einer zugelassenen Behandlungseinrichtung bzw. einem zugelassenen Arzt überweisen lassen

Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach „medizinische Voraussetzungen – persönliche/rechtliche Voraussetzungen – Verfahrensvoraussetzungen“. In der Prüfung bringt es Punkte, wenn du betonst, dass die Voraussetzungen alle gleichzeitig erfüllt sein müssen (kumulativ) und nicht „nach Ermessen“.

Frage 2

Prüferin: Wann liegt nach dem Gesetz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Maßnahmen mehr vor?

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt nach § 27a SGB V nicht mehr vor, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die gesetzliche Voraussetzung für den Leistungsanspruch nicht mehr erfüllt.

Examens-Tipp: Merke dir die Formulierung mit dem klaren Cut-off: „nicht mehr, wenn … drei Mal ohne Erfolg“. Das ist ein klassischer Abfragepunkt, weil er rechtlich sehr schematisch ist.

Frage 3

Prüferin: Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die Personen- und Keimzellenkonstellation bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung?

Der Anspruch setzt voraus, dass die Personen miteinander verheiratet sind und dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Damit schließt § 27a SGB V Konstellationen mit Spendersamen, Spendereizellen oder nicht verheirateten Paaren im Rahmen dieses GKV-Leistungsanspruchs aus.

Examens-Tipp: Sag ausdrücklich beides: Ehe und ausschließlich eigene Keimzellen. Prüfer:innen achten darauf, dass du nicht nur „Ehe“ nennst, sondern auch die Begrenzung auf die Keimzellen der Ehegatten.

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