Prüfung

Frage 1

Prüferin: Woran müssen Sie in der Apotheke als Erstes anknüpfen, um zu entscheiden, ob ein gefährlicher Stoff oder ein Gemisch überhaupt einem Abgabe- bzw. Inverkehrbringensverbot unterliegt?

Ausgangspunkt ist die Prüfung, ob der betreffende Stoff bzw. das Gemisch in der Anlage 1 zur ChemVerbotsV erfasst ist. § 3 ChemVerbotsV knüpft die Abgabe- und Inverkehrbringensverbote für „bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische“ gerade an diese Listung.

Praktisch bedeutet das: Ohne den Abgleich mit Anlage 1 lässt sich nicht rechtssicher beurteilen, ob das strenge Abgabeverbot (z.B. „…darf an Verbraucher nicht abgegeben werden…“) überhaupt greift. Erst wenn die Anlage einschlägig ist, wird im nächsten Schritt geprüft, an welche Personengruppe abgegeben werden soll und ob ggf. eine zulässige Ausnahme (insbesondere berufliche/gewerbliche Verwendung) vorliegt.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst Anlage-1-Check (Tatbestand), dann Kundengruppe (Verbraucher/Minderjährig/beruflich), dann Ausnahme + Nachweis/Doku. Damit zeigst du dem Prüfer sofort, dass du vom Gesetzesaufbau her denkst.

Frage 2

Prüferin: Wie grenzen Sie in diesem Zusammenhang einen „Verbraucher“ ab, und welche Konsequenz hat diese Einordnung für die Abgabe solcher Stoffe?

Ein Verbraucher ist hier eine Person, die den Stoff oder das Gemisch nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet, also typischerweise eine Privatperson.

Die Konsequenz nach § 3 ChemVerbotsV ist, dass bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische (insbesondere solche aus Anlage 1) an Verbraucher grundsätzlich nicht abgegeben und auch nicht an sie in Verkehr gebracht werden dürfen (typischer Wortlaut: „…darf an Verbraucher nicht abgegeben werden…“). In der Apothekenpraxis heißt das: Liegt ein Anlage-1-Stoff vor und der Kunde ist Verbraucher, ist die Abgabe regelmäßig ausgeschlossen.

Examens-Tipp: Mach in der Prüfung klar, dass „Verbraucher“ nicht vom Aussehen der Person abhängt, sondern vom Verwendungszweck (nicht beruflich/gewerblich). Wenn du das sauber herausarbeitest, ist die rechtliche Folge fast automatisch.

Frage 3

Prüferin: Welche Personengruppe ist nach § 3 ChemVerbotsV unabhängig vom Verwendungszweck besonders strikt von der Abgabe ausgeschlossen?

Nach § 3 ChemVerbotsV ist die Abgabe an Minderjährige (unter 18 Jahren) grundsätzlich verboten. Dieses Abgabeverbot dient dem besonderen Schutz dieser Personengruppe und ist in der Praxis besonders strikt zu beachten.

Für die Apotheke folgt daraus: Wenn Zweifel am Alter bestehen, muss vor Abgabe eine Altersprüfung erfolgen. Liegt Minderjährigkeit vor, darf die Abgabe nicht erfolgen, selbst wenn die Person behauptet, die Chemikalie in einem „praktischen“ oder „schulischen“ Kontext verwenden zu wollen.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „unter 18 Jahren“ und ergänze kurz die praktische Konsequenz: Ausweis verlangen bei Zweifel. Das zeigt, dass du die Norm nicht nur kennst, sondern auch umsetzen kannst.

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