Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels einen zusätzlichen Betrag auf den Verkaufspreis aufschlagen, der über die allgemeinen Preisbestandteile hinausgeht?

Ein zusätzlicher Betrag darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen berechnet werden, nämlich bei der Abgabe bestimmter, besonders überwachungs- und risikobehafteter Arzneimittelgruppen. Das betrifft:

  • Betäubungsmittel, bei denen ein strenger „Nachweis über den Verbleib“ zu führen ist (lückenlose, schriftlich nachvollziehbare Dokumentation von Eingang, Abgabe und Verbleib).
  • Arzneimittel mit besonderen Risiken im Sinne der besonderen Verschreibungs- und Abgaberegeln (z. B. teratogene Wirkstoffe wie Thalidomid, Lenalidomid, Pomalidomid), bei denen zusätzlicher Aufklärungs- und Dokumentationsaufwand entsteht.

Rechtlicher Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den zusätzlichen Arbeits- und Dokumentationsaufwand pauschal abgelten will. Der Betrag wird einmal pro abgegebener Packung erhoben und ist in seiner Höhe gesetzlich festgelegt (inklusive Umsatzsteuer).

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Schritten: (1) betroffene Arzneimittelgruppen nennen, (2) den Grund (Mehraufwand/Dokumentation/Risikoaufklärung) erklären, (3) klarstellen, dass es eine Pauschale pro Packung ist und nicht frei verhandelbar.

Frage 2

Prüferin: Wie häufig darf der zusätzliche Betrag bei der Abgabe der erfassten Arzneimittel abgerechnet werden, wenn ein Patient mehrere Packungen erhält?

Der zusätzliche Betrag ist als Pauschale ausgestaltet und darf einmal je abgegebener Packung berechnet werden. Er wird also nicht „pro Rezept“ oder „pro Patient“, sondern packungsbezogen angesetzt. Erhält der Patient mehrere Packungen (z. B. zwei Packungen eines Betäubungsmittels), kann der Zuschlag entsprechend für jede einzelne Packung angesetzt werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung hilft die klare Abgrenzung: nicht pro Verordnung, nicht pro Abgabevorgang – sondern pro Packung. Das ist ein typischer Prüfungs-Fallstrick.

Frage 3

Prüferin: Welche Arten von zusätzlichen Pflichten in der Apotheke rechtfertigen den pauschalen Mehrbetrag bei den erfassten Arzneimitteln?

Der pauschale Mehrbetrag ist dadurch gerechtfertigt, dass bei diesen Arzneimitteln ein deutlich erhöhter Aufwand entsteht, insbesondere:

  • Bei Betäubungsmitteln: lückenlose Dokumentation (Nachweis über den Verbleib) zu Eingang, Abgabe und Verbleib jeder Packung.
  • Bei Arzneimitteln mit besonderen Risiken (z. B. teratogene Arzneimittel): zusätzliche Aufklärung/Risikoaufklärung und besondere Sorgfalt zum Schutz insbesondere ungeborener Kinder sowie die damit verbundene Dokumentation.

In beiden Fällen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu konventionellen Arzneimitteln; der Betrag ist die gesetzliche Pauschale für diesen Mehraufwand.

Examens-Tipp: Mach deutlich, dass es nicht um „teure Arzneimittel“ geht, sondern um Kontroll-, Dokumentations- und Beratungsaufwand aufgrund besonderer Risiken/Überwachung.

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