Prüfung

Frage 1

Prüferin: Eine Apotheke möchte in einem Flyer für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit dem Foto und einem zustimmenden Zitat eines bekannten Arztes werben. Unter welchem rechtlichen Grundgedanken ist eine solche Werbung gegenüber Verbrauchern unzulässig?

Außerhalb der Fachkreise gelten nach dem Heilmittelwerberecht besonders strenge Grenzen, um Laien vor unsachlicher Beeinflussung zu schützen. Unzulässig sind dabei Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung bestimmter Personen stützen und dadurch zum Arzneimittelverbrauch anregen.

Dazu zählen insbesondere Empfehlungen durch

  • Wissenschaftler,
  • Ärzte,
  • Apotheker,
  • sowie sonstige bekannte Persönlichkeiten.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass die Autorität oder Prominenz solcher Personen die Kaufentscheidung bei Laien in unsachlicher Weise lenkt (Autoritätsargument statt sachlicher Information).

Examens-Tipp: In der Prüfung kurz sauber einordnen: „Werbung außerhalb der Fachkreise“ → besonders strenge Verbote. Dann den Kern nennen: Autoritäts-/Prominentenempfehlungen, die zum Verbrauch anregen, sind tabu.

Frage 2

Prüferin: In einem Onlineartikel über ein Arzneimittel soll die ausführliche Geschichte einer Patientin geschildert werden, die nach der Einnahme „endlich geheilt“ sei. Welche typische Gefahr für Verbraucher macht diese Werbeform rechtlich problematisch?

Die Wiedergabe von Krankengeschichten in der Laienwerbung ist rechtlich besonders kritisch und grundsätzlich untersagt, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt wird. Der zentrale Gefahrenpunkt ist, dass solche Darstellungen Verbraucher zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.

Krankengeschichten wirken oft emotional und exemplarisch („bei mir hat es geholfen“), wodurch die sachliche Einordnung (Indikation, Grenzen, Risiken) in den Hintergrund tritt und ein unsachlicher Arzneimittelgebrauch begünstigt wird.

Examens-Tipp: Wenn du „Krankengeschichte“ hörst, sag in einem Satz den Zweck: Schutz vor emotionaler Beeinflussung und vor allem vor Selbstdiagnose/Fehlanwendung durch Laien.

Frage 3

Prüferin: Ein Hersteller möchte in Social-Media-Werbung drastische Vorher-Nachher-Bilder von krankheitsbedingten Hautveränderungen zeigen, um die Wirkung eines Arzneimittels zu demonstrieren. Warum ist diese Bildwerbung gegenüber Laien rechtlich besonders eingeschränkt?

Außerhalb der Fachkreise sind Bilddarstellungen verboten, die körperliche Veränderungen krankheitsbedingt oder die Wirkung eines Arzneimittels auf den Körper in unangemessener Form zeigen. Solche drastischen Vorher-Nachher- bzw. „Effekt“-Bilder gelten als besonders manipulierend (schockierend oder suggestiv) und sind geeignet, eine unsachliche, emotional getriebene Nachfrage zu erzeugen.

Der Schutzzweck ist, dass Laien nicht durch abschreckende oder sensationsartige Bilder zu Fehlentscheidungen oder übermäßigem Gebrauch gedrängt werden.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung das Schlagwort „unangemessene Bilddarstellung“ bringen und kurz erklären, dass es um emotionalisierende/abschreckende Wirkung geht – nicht um nüchterne Information.

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