Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Punkte muss die zuständige Behörde im Erlaubnisbescheid zum Umgang mit Betäubungsmitteln zwingend festlegen, damit der Umfang der Erlaubnis hinreichend sicher und kontrollierbar begrenzt ist?

Die Erlaubnis ist nach § 9 BtMG immer auf den zur Sicherheit und Kontrolle „jeweils notwendigen Umfang“ zu beschränken. Dafür muss der Bescheid insbesondere folgende Inhalte verbindlich regeln:

  • die Art der Betäubungsmittel und die Art des Betäubungsmittelverkehrs (also welche BtM und welche Tätigkeiten/Verkehrsformen konkret erlaubt sind)
  • die voraussichtliche Jahresmenge sowie den Bestand an Betäubungsmitteln (Mengen müssen konkret benannt werden)
  • die Lage der Betriebstätten (benannte Herstellungs-/Lager-/Betriebsorte)
  • den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn diese Produkte keine Betäubungsmittel sind

Damit wird die Erlaubnis nicht pauschal, sondern inhaltlich präzise abgegrenzt, so dass Kontrolle und Missbrauchsverhinderung praktisch möglich sind.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort entlang der vier Nummern des Gesetzes (1–4). Wenn du kurz erläuterst, dass die Erlaubnis immer auf den „jeweils notwendigen Umfang“ begrenzt ist, zeigst du direkt den Zweck: Sicherheit/Kontrolle und Missbrauchsvermeidung.

Frage 2

Prüferin: In welcher Form kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln bereits bei der Erteilung ausgestalten, um Sicherheitsanforderungen umzusetzen?

Nach § 9 BtMG kann die Behörde die Erlaubnis schon bei der Erteilung so ausformen, dass sie den Sicherheits- und Kontrollanforderungen genügt. Das geschieht insbesondere dadurch, dass die Erlaubnis

  • befristet erteilt wird (zeitliche Begrenzung),
  • mit Bedingungen verbunden wird (Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Erlaubnis wirksam genutzt werden kann),
  • und/oder mit Auflagen versehen wird (zusätzliche Pflichten/Handlungen, z. B. regelmäßige Nachweise oder bestimmte organisatorische Maßnahmen).

Diese Instrumente dienen dazu, den Umgang mit BtM von Anfang an eng zu steuern und überprüfbar zu halten.

Examens-Tipp: Achte in der mündlichen Prüfung auf die saubere Unterscheidung Bedingung vs. Auflage (Wirksamkeitsvoraussetzung vs. zusätzliche Pflicht). Das kommt häufig als Nachfrage, auch ohne dass es im Paragraphen wörtlich definiert ist.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf eine bereits erteilte Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln nachträglich angepasst werden?

Eine nach § 9 BtMG erteilte Erlaubnis kann nachträglich angepasst werden, also z. B. geändert oder mit weiteren Auflagen/Beschränkungen versehen werden, wenn dafür ein gesetzlich anerkannter Anlass besteht. Das ist insbesondere der Fall,

  • wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist,
  • oder wenn die bestehende Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen entgegensteht,
  • oder wenn eine Anpassung wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.

Damit ist die Erlaubnis nicht statisch, sondern muss an neue Sicherheitslagen oder übergeordnete rechtliche Verpflichtungen angepasst werden können.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung die drei „Anker“ für nachträgliche Anpassungen: Sicherheit/Kontrolle, internationale Verpflichtungen, EU-Recht. Damit deckst du den typischen Prüfungsfokus „Warum darf die Behörde später noch eingreifen?“ sauber ab.

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