Prüferin: Welche Grundinformationen müssen in der Werbung für ein Arzneimittel typischerweise angegeben werden, damit Adressaten sachgerecht und umfassend informiert werden?
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Nach § 4 HWG ist Arzneimittelwerbung grundsätzlich nur zulässig, wenn bestimmte Pflichtangaben enthalten sind, die eine sachgerechte und vollständige Information ermöglichen. Dazu gehören insbesondere:
Name/Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmers
Bezeichnung des Arzneimittels
Zusammensetzung (entsprechend den Vorgaben des AMG)
Anwendungsgebiete
Gegenanzeigen
Nebenwirkungen
Warnhinweise (wie sie auch auf der Verpackung vorgeschrieben sind)
bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zusätzlich der Hinweis „Verschreibungspflichtig“
Der Zweck ist, irreführender oder unvollständiger Werbung vorzubeugen und Risiken transparent zu machen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Wer ist verantwortlich?“ (pharmazeutischer Unternehmer), dann „Was ist es?“ (Bezeichnung/Zusammensetzung) und danach „Wie anwenden/was beachten?“ (Indikationen, KI, UAW, Warnhinweise). Das wirkt in der Prüfung sehr souverän.
Frage 2
Prüferin: Was ist bei der Werbung für ein Arzneimittel mit nur einem Wirkstoff hinsichtlich der Wirkstoffangabe zu beachten?
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Bei einem Ein-Wirkstoff-Präparat verlangt § 4 HWG, dass der Angabe zur Bezeichnung des Arzneimittels die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis „Wirkstoff:“ folgt.
Diese zusätzliche Wirkstoffkennzeichnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Wirkstoff bereits aus dem Namen des Arzneimittels eindeutig erkennbar ist. Dann würde der Hinweis keinen zusätzlichen Informationsgewinn bringen.
Examens-Tipp: Merke dir die Prüfungslogik: „Ein-Wirkstoff“ → grundsätzlich „Wirkstoff:“ muss sichtbar werden; Ausnahme nur, wenn der Name den Wirkstoff bereits eindeutig enthält.
Frage 3
Prüferin: Welcher besondere Hinweis ist bei der Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel aufzunehmen?
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Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln muss ein spezieller Hinweis aufgenommen werden, der den Charakter der traditionellen Anwendung klarstellt. Der Hinweis lautet:
„Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei … ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung“
Damit wird deutlich gemacht, dass die Anwendung auf langjähriger Erfahrung beruht und so eine täuschende Aufwertung durch Werbung verhindert wird.
Examens-Tipp: Wörtliche Zitate punkten: Wenn du den traditionellen Hinweis nahezu wortgleich wiedergeben kannst, zeigst du Normnähe und bekommst oft Nachfragen geschenkt.
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