Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher Voraussetzung dürfen Sie in der Apotheke ein nach den einschlägigen Vorschriften verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder ein entsprechendes veterinärmedizintechnisches Produkt abgeben?

Die Abgabe ist nur zulässig, wenn eine tierärztliche Verschreibung vorliegt. § 31 TAMG stellt klar, dass die nach den Vorschriften zur Verschreibungspflicht erfassten Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte „der tierärztlichen Verschreibung bedürfen“. Ohne eine solche Verschreibung darf die Apotheke diese Produkte nicht abgeben; die Verschreibung ist damit die rechtliche Voraussetzung für die Legalität der Abgabe.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Abgabe nur bei tierärztlicher Verschreibung“, dann kurz der Zweck (Missbrauch verhindern/hoher Sicherheitsstandard). Das zeigt, dass du nicht nur den Satz kennst, sondern den Regelungszweck einordnen kannst.

Frage 2

Prüferin: Welche inhaltlichen Mindestangaben müssen Sie als Apotheker:in bei einer tierärztlichen Verschreibung zumindest erwarten, damit sie als formgerecht gilt?

Für den Mindestinhalt ist die EU-weit harmonisierte Vorgabe maßgeblich: Nach § 31 TAMG ist Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 auf den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung entsprechend anzuwenden. Danach muss die Verschreibung insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Ausstellung
  • Name und Kontaktdaten der Tierärztin/des Tierarztes (je nach nationaler Ausgestaltung ggf. zusätzlich Unterschrift)
  • Name und Anschrift der Tierhalterin/des Tierhalters
  • Angaben zum behandelten Tier: Tierart, ggf. Zahl und Identifikation der Tiere
  • Bezeichnung und Menge des verschriebenen Tierarzneimittels
  • Dosierung, Art und Dauer der Anwendung
  • Wartezeiten, insbesondere bei lebensmittelliefernden Tieren
  • Zweck der Verschreibung (Diagnose bzw. Grund der Verordnung)

Diese Mindestangaben sind unabhängig davon erforderlich, ob die Verschreibung elektronisch oder in Papierform vorliegt.

Examens-Tipp: In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du die Angaben in Blöcken nennst: (1) Aussteller, (2) Tierhalter/Tier, (3) Arzneimittel + Anwendung, (4) Wartezeit, (5) Zweck. So vergisst du keinen Punkt.

Frage 3

Prüferin: Welche Rolle spielt das EU-Recht bei der Frage, wie eine tierärztliche Verschreibung inhaltlich auszugestalten ist?

Das EU-Recht setzt einen einheitlichen Mindeststandard für den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung. § 31 TAMG verweist hierfür auf Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6, der entsprechend anzuwenden ist. Dadurch gelten EU-weit harmonisierte Mindestanforderungen an die Angaben der Verschreibung – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ausgestellt wird – und es wird eine vergleichbare Sicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit erreicht.

Examens-Tipp: Betone die Prüfungslogik: nationales Recht (TAMG) „öffnet“ über den Verweis die Tür zur EU-Vorgabe. Das zeigt Verständnis für Normhierarchie und Verweisungstechnik.

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