Prüferin: Unter welcher Voraussetzung darf in der Heilmittelwerbung überhaupt mit einem Gutachten oder Zeugnis geworben werden, und welche Angaben müssen dabei im Gutachten/Zeugnis enthalten sein, damit die Werbung zulässig ist?
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Eine Werbung mit Gutachten oder Zeugnissen ist nur zulässig, wenn die ausstellende Person wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufen ist. Es reicht also nicht, dass irgendjemand eine positive Einschätzung abgibt; die Qualifikation bzw. berufliche Berufung der ausstellenden Person muss die fachliche Aussage tragen.
Zusätzlich müssen Gutachten oder Zeugnisse bestimmte Mindestangaben enthalten, damit sie für die Werbung verwendet werden dürfen:
Name, Beruf und Wohnort der ausstellenden Person
der Zeitpunkt der Ausstellung
Diese Angaben dienen der Rückverfolgbarkeit und ermöglichen es, die Aussage einzuordnen und zu überprüfen; damit wird irreführender „Experten“-Anschein verhindert.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung zweistufig: erst „Wer darf es ausstellen?“ (wissenschaftlich/fachlich berufen), dann „Welche Pflichtangaben?“ (Name, Beruf, Wohnort, Zeitpunkt). Das zeigt direkt, dass du § 6 HWG als Transparenz- und Nachprüfbarkeitsnorm verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Wenn in der Werbung auf eine wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichung Bezug genommen wird: Welche Mindestangaben müssen in der Werbung genannt werden, damit die Quelle überprüfbar ist?
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Bei der Bezugnahme auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen muss die Werbung die Quelle so konkret machen, dass sie nachvollziehbar und überprüfbar ist. Zwingend anzugeben sind:
Name des Autors
Zeitpunkt der Veröffentlichung
Fundstelle (also wo die Veröffentlichung auffindbar ist)
Damit kann die angesprochene Person die Veröffentlichung tatsächlich finden und prüfen, ob die Werbeaussage korrekt und im richtigen Kontext wiedergegeben wird.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung die drei Quellenangaben als Merksatz: „Autor – Zeitpunkt – Fundstelle“. Wenn du das sauber herunterzählst, wirkt das sehr sicher und paragrafennah.
Frage 3
Prüferin: Welche Anforderung stellt das Heilmittelwerberecht daran, dass aus der Werbung erkennbar sein muss, worauf sich eine angeführte Veröffentlichung bezieht?
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Wenn in der Werbung auf eine Veröffentlichung Bezug genommen wird, muss klar aus der Werbung hervorgehen, was die Veröffentlichung betrifft. Das bedeutet: Es muss eindeutig sein, ob sich die Veröffentlichung tatsächlich auf das konkret beworbene Arzneimittel, ein anderes Präparat, einen Wirkstoff allgemein oder z.B. ein Verfahren bezieht.
Der Zweck ist, Irreführung zu verhindern—insbesondere die Situation, dass mit einer Studie geworben wird, die zwar wissenschaftlich klingt, aber inhaltlich nicht das beworbene Produkt oder die konkrete Indikation betrifft oder aus dem Zusammenhang heraus einen unzutreffenden Eindruck erzeugt.
Examens-Tipp: Achte darauf, nicht nur die Pflichtangaben zur Quelle zu nennen, sondern auch die „inhaltliche Eindeutigkeit“: Die Werbung muss offenlegen, was genau untersucht/ausgesagt wurde. Das ist oft der eigentliche Prüfungsfokus.
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