Prüferin: Welche Personengruppen und Institutionen müssen Sie prüfen, um zu beurteilen, ob eine Zielperson im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes zu den „Fachkreisen“ zählt?
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Maßgeblich ist die Legaldefinition der Fachkreise in § 2 HWG. Danach sind drei Gruppen zu prüfen:
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes (z. B. Ärzt:innen, Apotheker:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Pflegeberufe, PTA/MTA),
Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Tierkliniken, Pflegeheime),
sonstige Personen, allerdings nur „soweit“ sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren/Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
In der Prüfung ist also nicht nur die Berufsbezeichnung entscheidend, sondern auch, ob bei „sonstigen Personen“ eine erlaubte berufliche Tätigkeit mit den genannten Produkten/Mitteln vorliegt.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort konsequent in die drei Gruppen aus § 2 HWG und betone bei der dritten Gruppe das Wort „soweit“: Entscheidend ist dort die erlaubte berufliche Anwendung bzw. der erlaubte Handel, nicht die bloße Nähe zum Gesundheitswesen.
Frage 2
Prüferin: Worauf kommt es bei „sonstigen Personen“ besonders an, damit diese als Fachkreis gelten, und was bedeutet das praktisch für die Abgabe von Fachinformationen?
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Bei „sonstigen Personen“ kommt es nach § 2 HWG darauf an, dass sie mit den im Gesetz genannten Produkten/Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder diese in Ausübung ihres Berufes anwenden. Es reicht also nicht, dass jemand „irgendwie“ im Umfeld von Gesundheit arbeitet; die Fachkreiseigenschaft ist an eine rechtlich zulässige, berufliche Tätigkeit mit Arzneimitteln/Medizinprodukten usw. geknüpft.
Praktisch bedeutet das: Fachkreis-spezifisches, wissenschaftliches oder detailliertes Informationsmaterial darf nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, bei denen diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vor Herausgabe/Weitergabe muss daher geprüft werden, ob die Zielperson tatsächlich unter § 2 HWG fällt.
Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, argumentiere mit der Funktion des HWG: Schutz der Allgemeinheit vor unsachlicher Beeinflussung. Deshalb ist bei Grenzfällen entscheidend, ob die Person die Informationen beruflich einordnen und verantwortlich anwenden darf.
Frage 3
Prüferin: Wie grenzen Sie eine Person im Gesundheitsumfeld ab, die (noch) keine Berufserlaubnis hat: Gehört sie allein wegen des Studiums bereits zu den Fachkreisen?
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Allein die Zugehörigkeit „zum Gesundheitsumfeld“ oder ein Studium genügt nicht automatisch. § 2 HWG stellt auf Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes bzw. auf eine erlaubte berufliche Tätigkeit ab. Eine Person ohne Berufserlaubnis ist daher nicht schon kraft Status „Studierende:r“ Fachkreis.
Für Studierende ist entscheidend, ob bereits eine erlaubte Berufsausübung vorliegt. Ein Medizinstudent im vorklinischen Studium ohne Berufserlaubnis gilt demnach noch nicht als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Gesetzes. Dagegen kann z. B. ein Pharmaziestudent im praktischen Jahr als Fachkreis eingeordnet werden, weil er im Rahmen einer praktischen, erlaubten Berufsausübung tätig wird.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, den Prüfschritt zu benennen: 1) Heilberuf/Heilgewerbe? 2) Einrichtung? 3) sonstige Person – nur bei erlaubter beruflicher Anwendung/Handel. Studierende fallen oft erst unter Schritt 3, wenn die praktische Tätigkeit rechtlich abgesichert ist.
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