Prüfung

Frage 1

Prüferin: In welchen Abgabesituationen darf die Apotheke bei der Preisberechnung für ein Fertigarzneimittel nicht vom üblichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ausgehen, sondern muss einen anderen Bezugspreis ansetzen?

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den gesetzlich besonders geregelten Fällen mit Länderbezug ist für die Anwendung der AMPreisV nicht der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers maßgeblich.

Maßgeblich ist vielmehr:

  • In den Fällen des § 78 Abs. 4 AMG „wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt“.

Praktisch bedeutet das, dass die Apotheke in diesen Sonderfällen die Preisbildung (und damit die Grundlage für den Apothekenverkaufspreis) auf einen von einem Bundesland festgelegten Bezugspreis stützt und nicht auf den Hersteller- bzw. Unternehmerabgabepreis.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst den Anwendungsfall (Fertigarzneimittel in den Fällen des § 78 Abs. 4 AMG), dann die Rechtsfolge („Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers wird durch den Länderabgabepreis ersetzt“). Damit zeigst du, dass du im Preisrecht sauber zwischen Normalfall und Ausnahme trennst.

Frage 2

Prüferin: Welche Preisgröße ist bei der Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen für die Berechnung des Apothekeneinkaufspreises in den besonderen Konstellationen zugrunde zu legen?

Bei der Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist in den vom Paragraphen erfassten Sonderkonstellationen zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises ebenfalls der Länderabgabepreis anzusetzen.

Der Regelungsgehalt ist, dass nicht ein „Herstellerpreis“ oder sonstiger individueller Abgabepreis die Grundlage bildet, sondern ein offizieller Bezugspreis:

  • „Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise … ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen.“

Damit wird die Preisbasis für Stoffe/Zubereitungen in diesen Fällen parallel zu den Fertigarzneimitteln auf den Länderabgabepreis umgestellt.

Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt es sich, kurz klarzustellen, worauf sich die Norm hier bezieht: nicht auf den Apothekenverkaufspreis direkt, sondern ausdrücklich auf den Apothekeneinkaufspreis – und dass als Basis der Länderabgabepreis gilt.

Frage 3

Prüferin: Wer kann in bestimmten Ausnahmefällen kollektiv Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge mit den gesetzlichen Krankenkassen schließen, obwohl die Preisbildung sonst an anderen Vorgaben ausgerichtet ist?

In den geregelten Ausnahmefällen können nicht nur einzelne Apotheken, sondern auch die zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen gebildeten Verbände der Apotheker kollektiv mit den Krankenkassen (oder deren Verbänden) Vereinbarungen treffen.

Der Paragraph eröffnet dies ausdrücklich „abweichend“ von den sonst einschlägigen Vorgaben:

  • Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.

Kern ist also: Verhandlungspartner auf Apothekenseite können in diesen Sonderkonstellationen die wirtschaftlichen Interessenvertretungen (Apothekenverbände) sein; Gegenpartei sind die Krankenkassen bzw. deren Verbände; Verhandlungsgegenstand sind Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge.

Examens-Tipp: Sag in der mündlichen Prüfung ausdrücklich „abweichend von den sonstigen Vorschriften“ und nenne dann sauber die drei Elemente: wer (Verbände der Apotheker), mit wem (Krankenkassen/Verbände) und worüber (Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge). Das wirkt sehr examenssicher.

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