Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher subjektiven Voraussetzung kann ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden?

Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. § 12 ChemVerbotsV stellt damit klar, dass nicht nur ein absichtliches Handeln sanktioniert wird, sondern bereits die fahrlässige Missachtung – also Unachtsamkeit oder mangelnde Sorgfalt – ausreicht. Voraussetzung ist jeweils, dass gegen eine in der Verordnung genannte vollziehbare Anordnung verstoßen wird; dann handelt man ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Chemikaliengesetz.

Examens-Tipp: In der Prüfung erst den „Anknüpfungspunkt“ nennen (Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung) und dann das Verschulden sauber abgrenzen: Vorsatz vs. Fahrlässigkeit. Prüfer:innen wollen hier meist hören, dass schon Fahrlässigkeit genügt.

Frage 2

Prüferin: Wie würden Sie rechtlich einordnen, wenn in einer Apotheke ein nach der Verordnung verbotener Stoff an einen Endverbraucher abgegeben wird?

Die Abgabe eines verbotenen Stoffes an einen Endverbraucher stellt eine typische Konstellation dar, in der gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung verstoßen wird. Erfolgt die Abgabe vorsätzlich oder fahrlässig, ist das als Ordnungswidrigkeit nach § 12 ChemVerbotsV einzuordnen, weil damit einem in der Verordnung vorgesehenen Verbot bzw. einer entsprechenden vollziehbaren Vorgabe zuwidergehandelt wird. Rechtsfolge ist grundsätzlich die Ahndung als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld nach dem chemikalienrechtlichen Sanktionssystem).

Examens-Tipp: Antworte kurz in drei Schritten: Handlung (Abgabe an Endverbraucher) → Verstoß gegen Verbot/Anordnung → subjektive Seite (vorsätzlich oder fahrlässig) → Rechtsfolge Ordnungswidrigkeit/Bußgeld. Damit wirkst du strukturiert.

Frage 3

Prüferin: Welche rechtliche Konsequenz droht, wenn bei der Abgabe oder Lagerung regulierter Chemikalien die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt werden?

Wer bei der Abgabe bzw. Lagerung spezieller, regulierter Stoffe die Dokumentationspflichten nicht einhält, verletzt damit eine zentrale Pflicht aus dem Regelungssystem der ChemVerbotsV. Erfolgt diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, kann sie nach § 12 ChemVerbotsV als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, weil damit einer in der Verordnung vorgesehenen, vollziehbaren Vorgabe zuwidergehandelt wird. Die Sanktion erfolgt typischerweise über ein Bußgeld im Rahmen des chemikalienrechtlichen Ordnungswidrigkeitenrechts.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, Dokumentation als „Compliance-Kern“ zu markieren: fehlende Dokumentation ist nicht nur ein Formfehler, sondern ein sanktionsbewehrter Verstoß, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

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