Prüferin: Welche Mindestinhalte muss eine Betriebsanweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen im Apothekenbetrieb abdecken, damit Beschäftigte daraus die wesentlichen Risiken und das richtige Verhalten ableiten können?
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Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten schriftlich, verständlich (Form und Sprache) und zugänglich gemacht werden und die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. entstehenden Gefahrstoffe abdecken. Inhaltlich muss sie insbesondere drei Kernbereiche abdecken:
Informationen über die Gefahrstoffe: z. B. Name/Bezeichnung, Kennzeichnung sowie die möglichen Gefahren.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: konkrete Anweisungen zur Hygiene, zur Verhinderung bzw. Minimierung der Exposition und zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.
Verhalten im Gefahrenfall: Handlungsanweisungen für Störungen, Unfälle und Notfälle (was ist dann zu tun?).
Wichtig ist außerdem, dass Betriebsanweisungen aktuell zu halten und bei Änderungen (z. B. neuer Stoff, geänderte Tätigkeit/Verfahren) unverzüglich anzupassen sind.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten in drei Blöcken: 1) Stoff-Info/Kennzeichnung/Gefahr, 2) Schutzmaßnahmen/PSA/Hygiene/Expositionsvermeidung, 3) Verhalten bei Störung/Unfall/Notfall. Danach als Zusatzpunkt nennen, dass die Anweisung schriftlich, verständlich, jederzeit zugänglich und fortlaufend aktuell sein muss.
Frage 2
Prüferin: Wie muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Beschäftigte die notwendigen Informationen zu den verwendeten Gefahrstoffen erhalten, insbesondere in Bezug auf begleitende Dokumente?
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Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Beschäftigte Zugang zu den relevanten Informationen über die Gefahrstoffe haben. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern aller verwendeten Gefahrstoffe.
Rechtlich wird dies über die Pflicht konkretisiert, den Beschäftigten Zugang zu den Informationen zu ermöglichen, die nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vorgesehen sind. Praktisch bedeutet das: Sicherheitsdatenblätter müssen im Betrieb so bereitgestellt sein, dass Mitarbeitende sie bei Bedarf jederzeit einsehen können, und sie müssen zusätzlich zu geeigneten Schutzverfahren/Schutzmethoden unterrichtet werden.
Examens-Tipp: Wenn du ins Schwimmen kommst: „Zugang“ ist das Schlüsselwort. Betone, dass nicht nur Papier irgendwo liegt, sondern Beschäftigte tatsächlich jederzeit an die Sicherheitsdatenblätter herankommen müssen (und die Info mit Schutzmaßnahmen verknüpft wird).
Frage 3
Prüferin: Wann und in welcher Form muss im Apothekenbetrieb eine Unterweisung zum Umgang mit Gefahrstoffen erfolgen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen genügt?
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Die Unterweisung muss mündlich, arbeitsplatzbezogen und regelmäßig erfolgen.
Konkret:
Zeitpunkt/Frequenz: vor Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrstoffen (also vor Arbeitsbeginn in den relevanten Tätigkeiten) und danach mindestens einmal jährlich; zusätzlich anlassbezogen, z. B. bei Änderungen von Stoffen, Verfahren oder nach besonderen Ereignissen.
Form/Inhalt: am konkreten Arbeitsplatz und speziell bezogen auf die dortigen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Abgrenzung zur Betriebsanweisung: Es genügt nicht, nur die Betriebsanweisung auszuhändigen. Es muss eine persönliche mündliche Unterweisung stattfinden.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung wirkt es souverän, wenn du klar trennst: Betriebsanweisung = schriftlich/zugänglich; Unterweisung = persönlich mündlich, arbeitsplatzbezogen und mindestens jährlich + anlassbezogen.
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