Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Werbeverstoß im Arzneimittelbereich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, auch wenn keine Absicht vorliegt?
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Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn gegen die Werbevorschriften für Arzneimittel vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wird. Entscheidend ist damit, dass nicht nur absichtliches Handeln erfasst ist, sondern auch Fahrlässigkeit: Es reicht bereits eine unsorgfältige oder unaufmerksame Vorgehensweise, wenn dadurch ein gesetzliches Werbeverbot übertreten wird.
Klassisch formuliert: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den einschlägigen Werbevorschriften unzulässige Werbung betreibt; außerdem kann auch fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen das Verbot der irreführenden Werbung sanktioniert werden.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „Tatbestand + Verschuldensform“: Erst sagen, dass es um unzulässige Arzneimittelwerbung geht, dann ausdrücklich betonen, dass Fahrlässigkeit genügt. In der Prüfung bringt es Punkte, kurz zu erläutern, was Fahrlässigkeit praktisch heißt (fehlende Sorgfalt bei Prüfung von Werbetexten).
Frage 2
Prüferin: Wie hoch kann die Geldbuße ausfallen, wenn gegen die zentralen Werbeverbote für Arzneimittel verstoßen wird (z.B. Pflichtangaben, unzulässige Werbeformen, Zuwendungen)?
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Für Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Werbeverbote, auf die die Bußgeldvorschrift verweist (z.B. Werbung ohne erforderliche Pflichtangaben, unzulässige Anwendungsgebiete, verbotene Werbeformen, Verstöße bei Zuwendungen), kann eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.
Die Bußgeldandrohung knüpft daran an, dass die Werbung nach den jeweils genannten Vorschriften unzulässig ist und dennoch vorsätzlich oder fahrlässig betrieben wird.
Examens-Tipp: Merke dir für die mündliche Prüfung die zwei Bußgeldstufen und nenne sie sicher: „50.000 für die typischen Werbeverstöße“ versus „20.000 für fahrlässige Irreführung“. Das wirkt sehr examenssicher.
Frage 3
Prüferin: Welche geringere Bußgeldobergrenze gilt speziell, wenn die Werbung über ein Arzneimittel irreführend ist und dies nur aus Unachtsamkeit geschieht?
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Wenn gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen wird und dies fahrlässig geschieht (also ohne Absicht, aber bei fehlender Sorgfalt, z.B. unzureichende Prüfung von Wirkversprechen, Risiken oder Sicherheit), kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Wichtig ist: Bereits fahrlässige Irreführung – etwa über Wirkung, Nebenwirkungen oder Sicherheit – ist bußgeldbewehrt.
Examens-Tipp: Heb in der Prüfung hervor, dass hier ausdrücklich „schon fahrlässig“ reicht. Ein kurzes Beispiel (überzogene Wirkbehauptung, verharmloste Nebenwirkungen) zeigt, dass du das praktisch einordnen kannst.
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