Prüferin: Welche Pflichten hat der Gemeinsame Bundesausschuss gegenüber der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit seinem Haushaltsplan, insbesondere im laufenden Haushaltsjahr?
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Der Gemeinsame Bundesausschuss muss im Rahmen der Aufsicht seine Finanzplanung transparent machen. Konkret hat er dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seinen Haushaltsplan jährlich vorzulegen. Zusätzlich muss er im laufenden Haushaltsjahr wesentliche finanzielle Änderungen unverzüglich mitteilen, insbesondere wenn es zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kommt.
Ziel ist, dass die Aufsichtsbehörde frühzeitig über relevante Abweichungen informiert ist und die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung kontrollieren kann.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „jährliche Vorlage“, dann „unverzügliche Mitteilung wesentlicher Änderungen“ und als klassisches Beispiel „über-/außerplanmäßige Ausgaben“. Das zeigt, dass du nicht nur den Grundsatz, sondern auch den Prüfungs-Trigger im Alltag verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Vorgabe macht der Gesetzgeber zur Höhe der Betriebsmittel des Gemeinsamen Bundesausschusses im Verlauf eines Haushaltsjahres?
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Der Gesetzgeber begrenzt die Höhe der Betriebsmittel des G-BA: Sie sollen „im Durchschnitt des Haushaltsjahres“ das Eineinhalbfache der Ausgaben nicht übersteigen.
Damit soll eine übermäßige Kapitalansammlung verhindert und das finanzielle Risiko begrenzt werden. Überschüssiges Vermögen ist nach der Regelung zur Senkung von Zuschlägen zu verwenden.
Examens-Tipp: Wenn nach Betriebsmitteln gefragt wird, bringe die drei Kernelemente: „Durchschnitt des Haushaltsjahres“, „Eineinhalbfache-Grenze“ und „Überschüsse zur Senkung von Zuschlägen“. Das wirkt wie aus dem Gesetz heraus beantwortet.
Frage 3
Prüferin: Welche Sanktion kann die Aufsichtsbehörde verhängen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss Aufsichtsverfügungen nicht befolgt, und wem fließt diese Sanktion zu?
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Bei Nichtbefolgen von Aufsichtsverfügungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen. Die Höhe ist gesetzlich auf bis zu 10.000.000 Euro begrenzt.
Dieses Zwangsgeld wird „zugunsten des Gesundheitsfonds“ festgesetzt. Es dient als scharfes Steuerungsinstrument, um die Durchsetzung der Aufsichtsvorgaben sicherzustellen.
Examens-Tipp: In der Prüfung unbedingt auch den Zahlungsempfänger nennen („zugunsten des Gesundheitsfonds“). Viele sagen nur die Höhe, aber der Adressat ist ein typisches Detail, das Prüfer gern abfragen.
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