Prüferin: Wie ist rechtlich vorzugehen, wenn bei einem tierarzneimittelbezogenen Sachverhalt gleichzeitig Vorgaben aus einem anderen Spezialrechtsgebiet berührt sind, etwa beim Umgang mit betäubungsmittelpflichtigen Tierarzneimitteln?
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In solchen Fällen gilt kein „Entweder-oder“, sondern die Vorschriften gelten nebeneinander. Das Tierarzneimittelrecht regelt zwar die tierarzneimittelrechtlichen Anforderungen, lässt aber die einschlägigen Spezialgesetze ausdrücklich unberührt.
Für betäubungsmittelpflichtige Tierarzneimittel bedeutet das konkret:
Die tierarzneimittelrechtlichen Anforderungen nach dem TAMG sind einzuhalten (z.B. hinsichtlich der Abgabe im tierärztlichen Kontext).
Zusätzlich sind die Vorgaben des Betäubungsmittelrechts vollständig zu beachten, insbesondere zu Verschreibung, Abgabe und Aufbewahrung.
Ein Verstoß gegen das BtMG wird nicht dadurch „geheilt“, dass man die Anforderungen des TAMG erfüllt hat (und umgekehrt).
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert mit dem Kerngedanken „unberührt bleiben“ = Spezialgesetze gelten weiter. Dann bring ein kurzes Praxisbeispiel (z.B. Morphin in der Tieranästhesie) und nenne die typischen BtM-Pflichten (Verschreibung/Abgabe/Aufbewahrung).
Frage 2
Prüferin: Welche Konsequenz hat es für die Berufspraxis, dass bestimmte Schutzgesetze von den Vorschriften des Tierarzneimittelrechts „unberührt“ bleiben?
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Das bedeutet, dass das Tierarzneimittelgesetz die Geltung dieser anderen Gesetze weder einschränkt noch ersetzt. In der Praxis ist daher bei einem Fall mit Tierarzneimittelbezug stets zu prüfen, ob zusätzlich eines der genannten Schutzgesetze einschlägig ist.
Die Konsequenz ist:
Es sind alle jeweils anwendbaren Regelwerke einzuhalten.
Die Anforderungen können zusätzlich oder strenger/abweichend sein.
Die Einhaltung des TAMG entschuldigt keinen Verstoß gegen die anderen Schutzgesetze; umgekehrt ersetzt die Einhaltung der Spezialgesetze nicht die Anforderungen des TAMG.
Damit soll die Eigenständigkeit dieser Rechtsbereiche gesichert und Überschneidungen sauber abgegrenzt werden.
Examens-Tipp: Formuliere den Merksatz: „Mehrgesetzlichkeit“ – wenn mehrere Normbereiche berührt sind, gelten sie kumulativ. Das kommt in mündlichen Prüfungen als Leitprinzip sehr gut an.
Frage 3
Prüferin: Worauf ist zu achten, wenn in der Tierdiagnostik radioaktiv markierte Arzneimittel eingesetzt werden?
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Beim Einsatz radioaktiv markierter Arzneimittel im tiermedizinischen Bereich greifen neben den tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften auch die Anforderungen des Atomrechts.
Das Tierarzneimittelrecht bleibt dabei auf die Regelung des Tierarzneimittelbereichs beschränkt; das Atomrecht wird davon nicht verdrängt. Praktisch heißt das:
Die Maßnahme muss tierarzneimittelrechtlich zulässig sein (TAMG).
Zusätzlich müssen die atomrechtlichen Vorgaben für den Umgang mit radioaktiven Stoffen/Arzneimitteln eingehalten werden.
Beide Regelungskomplexe sind parallel zu beachten.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft ein klarer Zweischritt: erst TAMG-Relevanz benennen, dann das zusätzliche Schutzgesetz mit seinem Schutzgut (hier: Strahlenschutz/Umgang mit Radioaktivität). So zeigst du Abgrenzungskompetenz.
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