Prüfung

Frage 1

Prüferin: Nach welchen Vergleichskriterien dürfen Arzneimittel zu Gruppen zusammengefasst werden, für die eine Erstattungsobergrenze festgesetzt werden kann?

Die Gruppierung erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Vergleichskriterien. Zusammengefasst werden dürfen Arzneimittel mit

  • denselben Wirkstoffen
  • pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (einschließlich chemisch verwandter Stoffe)
  • therapeutisch vergleichbarer Wirkung, auch wenn es sich um Kombinationen handelt

Wichtig ist dabei, dass unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen sind, sofern diese für die Therapie bedeutsam sind. Damit ist die Bildung nicht rein formal am Wirkstoffnamen orientiert, sondern an der therapeutischen Vergleichbarkeit unter Berücksichtigung relevanter pharmazeutischer Unterschiede.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber strukturiert: erst die drei Gruppierungsstufen nennen, dann als „Praxis-Plus“ die Bioverfügbarkeit als zwingend zu berücksichtigenden Therapieaspekt ergänzen.

Frage 2

Prüferin: Worauf muss bei der Bildung von Gruppen im Bereich der Antibiotika besonders geachtet werden, und welche Konsequenz kann sich daraus ergeben?

Bei Antibiotika soll bei der Gruppenbildung die Resistenzsituation berücksichtigt werden. Daraus kann als Konsequenz folgen, dass bestimmte Antibiotika—insbesondere Reserveantibiotika—ausdrücklich von der Gruppierung ausgenommen werden können, um Versorgungssicherheit und sinnvollen Einsatz im Hinblick auf Resistenzentwicklung nicht zu gefährden.

Examens-Tipp: Wenn Antibiotika drankommen, bring die „Resistenzsituation“ aktiv als gesetzlich hervorgehobenen Prüfstein und leite daraus die mögliche Ausnahme für Reserveantibiotika ab.

Frage 3

Prüferin: Welche Arzneimittel sollen als medizinischer Fortschritt vor einer Einbeziehung in solche Gruppen geschützt werden?

Ausgenommen sind Arzneimittel, die als medizinischer Fortschritt gelten, insbesondere solche mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung bedeuten, auch wegen geringerer Nebenwirkungen.

„Neuartig“ ist ein Wirkstoff dabei so lange, wie der Erste seiner Gruppe noch unter Patentschutz steht. Zusätzlich können Arzneimittel, die für bestimmte Patient:innen einen therapierelevanten höheren Nutzen haben, unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Gruppenzuordnung ausgenommen sein.

Examens-Tipp: Punkte in der Prüfung, indem du neben „neuartig/therapeutische Verbesserung“ auch die zeitliche Einordnung von „neuartig“ über den Patentschutz des „Ersten seiner Gruppe“ erwähnst.

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