Prüferin: Welche Sprache ist für die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten, die in klinischen Prüfungen eingesetzt werden, grundsätzlich vorgeschrieben?
Note💬 Lösung anzeigen
Grundsätzlich müssen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Der Gesetzgeber formuliert dies als Muss-Vorgabe („müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein“). Zweck ist, dass die Informationen auf Packung/Behältnis von den Beteiligten in Deutschland eindeutig verstanden und sicher angewendet werden können.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung knapp mit der Grundregel („deutsch“) und nenne als Begründung Patientensicherheit/Vermeidung von Missverständnissen; erst danach ggf. Ausnahmen ansprechen.
Frage 2
Prüferin: Wenn ein Prüf- oder Hilfspräparat zusätzlich zur deutschen Kennzeichnung noch Angaben in einer weiteren Sprache enthält: Welche rechtliche Anforderung gilt dann für den Inhalt der Angaben?
Note💬 Lösung anzeigen
Sobald Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen beide Sprachversionen inhaltsgleich sein. Das heißt: Die deutsche und die fremdsprachige Fassung dürfen sich inhaltlich nicht widersprechen; insbesondere sicherheitsrelevante Informationen müssen identisch wiedergegeben werden.
Examens-Tipp: Merke dir den Prüfungsanker „zusätzliche Sprache → inhaltsgleich“. Das ist ein klassischer Punkt, um bei der Patientensicherheit zu argumentieren.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf bei Prüf- und Hilfspräparaten in klinischen Prüfungen auf eine deutsche Kennzeichnung verzichtet und stattdessen ausschließlich Englisch verwendet werden?
Note💬 Lösung anzeigen
Abweichend von der Grundregel ist eine ausschließliche englische Kennzeichnung zulässig, wenn kumulativ gilt:
Das Prüf- oder Hilfspräparat wird durch einen Prüfer, der Arzt ist (bei zahnmedizinischer Prüfung: Zahnarzt) oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt/Zahnarzt ist, angewendet.
Die Anwendung erfolgt unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll (also direkte Anwendung/Verabreichung am Studienteilnehmer).
Dann darf die Kennzeichnung in englischer Sprache erfolgen, ohne dass Deutsch erforderlich ist.
Examens-Tipp: Strukturiere die Ausnahme immer über „Wer?“ (Arzt/Zahnarzt oder entsprechendes Teammitglied) und „Wie?“ (unmittelbar am Studienteilnehmer). Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein.
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.