Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen können homöopathische Arzneimittel trotz grundsätzlich bestehender Verschreibungspflicht ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden?
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Eine Abgabe ohne ärztliche Verschreibung kommt bei bestimmten homöopathischen Arzneimitteln nur dann in Betracht, wenn alle gesetzlich geforderten Kriterien erfüllt sind:
Die verwendeten Ausgangsstoffe oder deren Zubereitungen müssen in Anlage 1 der AMVV aufgeführt sein.
Die Herstellung muss „nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches“ erfolgen.
Entscheidend ist die Endkonzentration im Fertigprodukt: Sie darf „die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigen“. Praktisch bedeutet das, dass ab D4 (und höhere Potenzen wie D5, D6 usw.) die Ausnahme greifen kann; niedrigere Potenzen wie D2 oder D3 bleiben (wenn der Stoff in Anlage 1 entsprechend erfasst ist) verschreibungspflichtig.
Zudem ist es zulässig, solche homöopathischen Arzneimittel mit anderen nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen zu mischen.
Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, ist die Aufhebung der Verschreibungspflicht möglich.
Examens-Tipp: Strukturiere in der Prüfung nach „Checkliste“: (1) Anlage‑1‑Stoff, (2) homöopathische Herstellung, (3) Endkonzentration im Fertigprodukt ab D4, (4) Mischungen nur mit nicht verschreibungspflichtigen Bestandteilen. Wenn du sauber betonst, dass alle Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, wirkt die Antwort sehr souverän.
Frage 2
Prüferin: Worauf kommt es bei der Beurteilung der maßgeblichen Potenzierungsstufe für die Rezeptpflicht eines homöopathischen Fertigarzneimittels rechtlich an?
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Maßgeblich ist die Endkonzentration des betreffenden Stoffes im Fertigprodukt. Rechtlich entscheidend ist also die im Endprodukt erreichte Potenz (z. B. D4, D6, D12) und nicht etwa die Darreichungsform oder eine Zwischenstufe im Herstellungsprozess.
Die Ausnahme von der Verschreibungspflicht greift nur dann, wenn die Endkonzentration im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt, also in der Praxis D4 oder höher erreicht ist. Liegt die Endpotenz darunter (z. B. D3), bleibt das Arzneimittel (bei einschlägigem Anlage‑1‑Stoff) verschreibungspflichtig.
Examens-Tipp: Sag in einem Satz klar: „Nicht die Darreichungsform, sondern die Endkonzentration im Fertigprodukt ist entscheidend.“ Das ist oft der Punkt, den Prüfer hören wollen.
Frage 3
Prüferin: Gilt die Ausnahme von der Verschreibungspflicht bei entsprechend potenzierten homöopathischen Arzneimitteln auch für Globuli, und was ist dabei zu beachten?
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Ja. Die Ausnahme gilt für alle Darreichungsformen, also auch für Globuli, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
Zu beachten ist insbesondere:
Es gibt keine Sonderregel nur für Globuli.
Entscheidend bleibt auch bei Globuli die Endkonzentration des potenzierten Wirkstoffs im Endprodukt.
Zusätzlich müssen der Stoff (bzw. die Zubereitung) aus Anlage 1 der AMVV stammen und die Herstellung nach homöopathischer Verfahrenstechnik (insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches) erfolgen.
Sind diese Kriterien erfüllt und liegt die Endpotenz bei D4 oder höher, können Globuli ohne Rezept abgegeben werden.
Examens-Tipp: Wenn Globuli erwähnt werden: kurz klarstellen „keine Sondervorschrift“, dann sofort auf die drei Kernpunkte zurück: Anlage 1, homöopathische Herstellung, Endkonzentration im Fertigprodukt (ab D4).
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