Prüferin: In welchem typischen Abgabevorgang in der Apotheke wird für einen Stoff die Preisbildung nach den besonderen Regeln für Stoffe relevant, obwohl kein Fertigarzneimittel abgegeben wird?
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Die besonderen Preisregeln greifen, wenn ein Stoff in unverändertem Zustand abgegeben wird und die Apotheke dabei nur Tätigkeiten wie Umfüllen, Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen vornimmt. Es handelt sich also nicht um eine Herstellung oder Veränderung des Stoffes, sondern um die Abgabe eines reinen Stoffes in der Apotheke, der lediglich in eine geeignete Abgabeform bzw. Verpackung gebracht und entsprechend gekennzeichnet wird.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Stoff unverändert“, dann die typischen Handlungen nennen (umfüllen/abfüllen/abpacken/kennzeichnen). Das zeigt, dass du die Abgrenzung zur Herstellung verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Preisbestandteile müssen Sie bei der Abgabe eines unveränderten Stoffes als Endpreis gegenüber dem Kunden zwingend berücksichtigen?
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Der Endpreis setzt sich zusammen aus:
dem Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer für den Stoff und die erforderliche Verpackung,
darauf einem Festzuschlag von 100 Prozent (entspricht einer Spanne von 50 Prozent bezogen auf den Abgabepreis vor Umsatzsteuer),
und anschließend der Umsatzsteuer auf den so ermittelten Betrag.
Praktisch bedeutet das: Einkaufspreis (Stoff + notwendige Verpackung) netto wird verdoppelt; danach wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Examens-Tipp: In der Prüfung ruhig den Gesetzesaufbau spiegeln: erst Bemessungsgrundlage (Einkaufspreise ohne USt für Stoff + Verpackung), dann Zuschlag/Spanne, dann USt. So wirkt die Antwort „am Paragraphen entlang“.
Frage 3
Prüferin: Wie bestimmen Sie den maßgeblichen Einkaufspreis, wenn Sie von einer größeren Vorratspackung nur eine Teilmenge eines Stoffes an einen Kunden abgeben?
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Auszugehen ist vom Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist. Das heißt: Die Apotheke rechnet die abgegebene Teilmenge rechnerisch aus dem Einkaufspreis der Packungsgröße herunter, in der der Stoff üblicherweise bezogen wird. Ein abweichender (z.B. künstlich höherer) Preis durch Bezug oder Kalkulation über unübliche Kleinstabpackungen ist dafür nicht maßgeblich.
Examens-Tipp: Das Stichwort „übliche Abpackung“ ist hier das Punktekonto: Nenne es ausdrücklich und erkläre kurz, dass damit eine realistische/standardisierte Bezugspackung gemeint ist.
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